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Regelwerk, EU 2020, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2165 der Kommission vom 9. Dezember 2020 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Mindestqualitätsstandards für Daten und der technischen Spezifikationen für die Eingabe von Lichtbildern und daktyloskopischen Daten in das Schengener Informationssystem (SIS) im Bereich Grenzkontrollen und Rückkehr

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8599)

(ABl. L 431 vom 21.12.2020 S. 61)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Schengener Informationssystem (SIS) im Bereich Grenzkontrollen und Rückkehr enthält Personenausschreibungen, die zwecks Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder zwecks Überprüfung der Einhaltung von Rückkehrentscheidungen eingegeben wurden und die auf diese Weise die Migrationspolitik der Union stärken und zu einem hohen Maß an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beitragen.

(2) Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 umfassen die Kategorien von Daten, die eine Personenausschreibung im SIS enthalten darf, Lichtbilder, Gesichtsbilder und daktyloskopische Daten (letztere einschließlich Finger- und Handflächenabdrücken). Solche Daten sollten, sofern verfügbar, gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1860 in das SIS eingegeben werden.

(3) Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1861, der gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860 auch für den Betrieb des SIS im Bereich der Rückkehr gilt, schreibt vor, dass Lichtbilder, Gesichtsbilder und daktyloskopische Daten vor ihrer Eingabe in das SIS einer Qualitätsprüfung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass sie den Mindestqualitätsstandards für Daten und den technischen Spezifikationen entsprechen.

(4) Für die Eingabe solcher Daten in das SIS und deren Speicherung im SIS sind Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der Mindestqualitätsstandards für die Daten und der technischen Spezifikationen erforderlich.

(5) In den Spezifikationen sollte nur das Qualitätsniveau festgelegt werden, das für die Eingabe von Lichtbildern in das SIS und deren Speicherung im SIS zur Bestätigung der Identität einer Person gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung erforderlich ist. Das Qualitätsniveau, das für die Eingabe von Lichtbildern und Gesichtsbildern in das SIS und deren Speicherung im SIS zur Identifizierung einer Person gemäß Artikel 33 Absatz 4 der genannten Verordnung erforderlich ist, sollte zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden, wenn die in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(6) eu-LISa sollte die technischen Einzelheiten der Standards und Spezifikationen, die in diesem Beschluss festgelegt sind, in Abstimmung mit der SIS-II-Beratergruppe im SIS-Schnittstellenkontrolldokument und in den detaillierten technischen Spezifikationen ausführen und dokumentieren. Die Mitgliedstaaten, die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache sollten ihre Systeme im Einklang mit den in diesen Dokumenten festgelegten Spezifikationen entwickeln.

(7) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1861 beteiligt, sodass diese Verordnung für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist. Da die Verordnung (EU) 2018/1861 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 26. April 2019 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1861 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet.

(8) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 3 nicht beteiligt, und ist daher für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar.

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