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Regelwerk, EU 2020, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2183 der Kommission vom 21. Dezember 2020 betreffend bestimmte Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Meldung einer Infektion mit SARS-CoV-2 bei Nerzen und anderen Tieren der Familie Mustelidae sowie bei Marderhunden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020)9531)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 433 vom 22.12.2020 S. 76 *;
Beschl. (EU) 2021/788 - ABl. L 173 vom 17.05.2021 S. 6 Gültigaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 7 des Beschl.'es (EU) 2021/788

aufgehoben gem. Art. 3

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Jahr 2020 wurden Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus bei Nerzen gemeldet, und es wurde festgestellt, dass eine Übertragung von Menschen auf Nerze und von Nerzen auf Menschen auftreten kann. Infektionen mit SARS-CoV-2 bei Nerzen wurden in bestimmten Mitgliedstaaten und Drittländern gemeldet. Darüber hinaus meldete ein Mitgliedstaat Fälle von COVID-19 bei Menschen, in denen eine Infektion mit SARS-CoV-2-Virusvarianten, die mit Nerzen in Verbindung stehen, vorlag. Aus Studien der Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention vom Dezember 2020 geht hervor, dass auch Marderhunde (Nyctereutes procyonoides) für SARS-CoV-2 empfänglich sind.

(2) Am 12. November 2020 veröffentlichte das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) eine schnelle Risikobewertung zum Nachweis neuer SARS-CoV-2-Varianten, die mit Nerzen in Verbindung stehen.

(3) In seiner schnellen Risikobewertung gelangte das ECDC zu dem Schluss, dass die allgemeine Schwere des Risikos für die menschliche Gesundheit aufgrund von SARS-CoV-2-Varianten, die mit Nerzen in Verbindung stehen, von gering für die Allgemeinbevölkerung bis hin zu sehr hoch für medizinisch gefährdete Personen mit beruflicher Exposition eingestuft werden kann. Im Rahmen der schnellen Risikobewertung wurde ferner darauf hingewiesen, dass weitere Untersuchungen erforderlich sind, um zu bewerten, ob SARS-CoV-2-Varianten, die mit Nerzen in Verbindung stehen, sich auf das Risiko einer Reinfektion, einer verminderten Impfstoffwirksamkeit oder eines verminderten Behandlungserfolgs auswirken können.

(4) Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) gab am 12. November 2020 eine Erklärung zu COVID-19 und Nerzen ab, in der sie darauf hinwies, dass das Risiko, dass empfängliche Tiere wie Nerze zu einem Reservoir für SARS-CoV-2 werden könnten, weltweit Anlass zur Sorge gibt, da jedes Übergreifen auf den Menschen Folgen für die öffentliche Gesundheit haben könnte.

(5) Marderhunde gelten als empfänglich für SARS-CoV-2-Infektionen, und die OIE hat die Länder aufgefordert, empfängliche Tiere wie Nerze und Marderhunde auf SARS-CoV-2-Infektionen im Rahmen des Konzepts "Eine Gesundheit" zu überwachen.

(6) Gemäß der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern erfasst werden.

(7) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 90/425/EWG muss jeder Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über das Auftreten in seinem Hoheitsgebiet von allen Zoonosen, Krankheiten und andere Ursachen unterrichten, die eine Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können.

(8) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 89/662/EWG muss jeder Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über das Auftreten in seinem Hoheitsgebiet von allen Zoonosen, Krankheiten und anderen Ursachen unterrichten, die eine Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können.

(9) Um eine Risikobewertung im Rahmen des Konzepts "Eine Gesundheit" zu ermöglichen und infrage kommende Risikomanagementoptionen in Bezug auf die Risiken, die sich aus der Zirkulation von mit Nerzen in Verbindung stehenden SARS-CoV-2-Varianten bei Tieren der FamilieMustelidae und bei Marderhunden ergeben, zu ermitteln und mit Informationen zu unterlegen, muss zusätzlich zu diesen vorgeschriebenen unverzüglichen Meldungen ein effizientes, harmonisiertes Meldesystem eingerichtet werden, das den unverzüglichen Austausch aller relevanten Informationen gestattet.

(10) Da das von der Seuchenlage in der Union ausgehende Risiko in Bezug auf das Auftreten von SARS-CoV-2 bei Nerzen und anderen Tieren der FamilieMustelidae sowie bei Marderhunden dringend bewertet werden muss, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig Berichte über das Auftreten dieser Infektion bei gehaltenen oder wild lebenden Tieren der FamilieMustelidae und bei Marderhunden vorlegen. Um eine sachgerechte Risikokommunikation innerhalb der Union zu gewährleisten, ist von der Kommission den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung der gesammelten Informationen zu übermitteln. Daher ist es angezeigt, in diesem Beschluss den Musterbericht festzulegen, in dem die Daten nach Ausbrüchen und nach Arten, die für das SARS-CoV-2-Virus empfänglich sind, gegliedert werden. Dieser Beschluss sollte so bald wie möglich innerhalb des durch die Richtlinie 90/425/EWG und die Richtlinie 89/662/EWG vorgegebenen Rechtsrahmens wirksam werden. Die erfassten und übermittelten Daten unterliegen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 4.

(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von drei Tagen nach der ersten Bestätigung der Infektion von Nerzen und anderen Tieren der FamilieMustelidae sowie von Marderhunden (Nyctereutes procyonoides) mit SARS-CoV-2 in ihrem Hoheitsgebiet einen Bericht.

(2) Im Falle eines weiteren Auftretens oder Ausbruchs neuer Infektionen mit SARS-CoV-2 bei Tieren gemäß Absatz 1 nach der ersten Bestätigung gemäß Absatz 1 legen die Mitgliedstaaten wöchentlich einen Folgebericht vor. Die Mitgliedstaaten legen auch dann einen Folgebericht vor, wenn relevante Aktualisierungen des epidemiologischen Verlaufs der Seuche und ihrer zoonotischen Folgen vorliegen.

(3) Die Berichte gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten für jedes Auftreten einer Infektion oder jeden Ausbruch die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Informationen.

(4) Die Berichte gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in einem elektronischen Format übermittelt, das von der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel festgelegt wird.

Artikel 2

(1) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 vorgelegten Berichte.

(2) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website ausschließlich zu Informationszwecken eine aktualisierte Zusammenfassung der Informationen, die in den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 vorgelegten Berichten enthalten sind.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 20. April 2021.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 2020

1) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003 S. 31).

4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

.

Informationen, die in den Berichten gemäß Artikel 1 über das Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 bei Nerzen und anderen Tieren der FamilieMustelidaesowie bei Marderhunden ("empfängliche Arten") enthalten sein müssen Anhang


  1. Datum des Berichts;
  2. Mitgliedstaat;
  3. Art des Berichts (erster Bestätigungsbericht/wöchentlicher Folgebericht);
  4. Gesamtzahl der in dem Bericht erfassten Ausbrüche/Fälle in dem Mitgliedstaat;
  5. Geben Sie bitte für jeden Ausbruch/jeden Fall Folgendes an:
    1. Laufende Nummer jedes Ausbruchs/Falles in dem Mitgliedstaat;
    2. Region und ungefähre geografische Lage des Betriebs oder sonstigen Ortes, an dem die Tiere gehalten wurden oder sich befanden;
    3. Datum der Feststellung des Verdachts;
    4. Datum der Bestätigung;
    5. Diagnosemethoden;
    6. Geschätztes Datum der Einschleppung des Virus in den betreffenden Betrieb oder an den betreffenden Ort;
    7. Mögliche Virusquelle;
    8. Ergriffene Kontrollmaßnahmen (Einzelheiten 1);
    9. Anzahl der empfänglichen Tiere (nach empfänglichen Arten) im betreffenden Betrieb oder an dem betreffenden Ort;
    10. Anzahl der Tiere (nach empfänglichen Arten), die im betreffenden Betrieb oder an dem betreffenden Ort klinisch oder subklinisch erkrankt sind; (falls keine genaue Zahl verfügbar ist, ist eine Schätzung anzugeben);
    11. Morbidität: Anzahl der klinisch erkrankten Tiere (nach empfänglichen Arten) mit COVID-19-ähnlichen Anzeichen im betreffenden Betrieb oder an dem betreffenden Ort im Verhältnis zur Anzahl der empfänglichen Tiere mit einer zusammenfassenden Beschreibung der klinischen Anzeichen (falls keine genaue Zahl verfügbar ist, ist eine Schätzung anzugeben);
    12. Mortalität: Anzahl der Tiere (nach empfänglichen Arten), die im betreffenden Betrieb oder an dem betreffenden Ort verendet sind (falls keine genaue Zahl verfügbar ist, ist eine Schätzung anzugeben);
  6. Daten zur molekularen Epidemiologie, wichtige Mutationen;
  7. Relevante Daten zu Fällen beim Menschen in dem Mitgliedstaat, die mit Ausbrüchen/Fällen bei Tieren gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 unmittelbar in Verbindung stehen;
  8. Sonstige relevante Angaben.
1) Verbringungskontrolle innerhalb des Landes; Überwachung innerhalb der Eindämmungs- oder Schutzzone; Rückverfolgbarkeit; Quarantäne; amtliche Beseitigung von Tierkörpern, Nebenprodukten und Abfällen; Keulung; Kontrolle von Wildtier-Reservoirs; Abgrenzung von Zonen; Desinfektion; Impfung zugelassen (sofern ein Impfstoff vorhanden ist); weder Behandlung der erkrankten Tiere noch sonstige einschlägige Maßnahmen.

ENDE

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