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Regelwerk, EU 2020, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Empfehlung (EU) 2020/2245 der Kommission vom 18. Dezember 2020 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation für eine Vorabregulierung in Betracht kommen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8750)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 439 vom 29.12.2020 S. 23)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation 1, insbesondere auf Artikel 64 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2018/1972 werden nicht nur die drei Hauptziele - Förderung des Wettbewerbs, des Binnenmarkts und der Interessen der Endnutzer - verfolgt, sondern auch die Konnektivität und der Zugang zu Netzen mit sehr hoher Kapazität - darunter Festnetze, Mobilfunknetze und Drahtlosnetze - sowie deren Nutzung zum Vorteil aller Bürgerinnen und Bürger und aller Unternehmen der Union angestrebt.

(2) Geeignete Anreize für Investitionen in neue Netze mit sehr hoher Kapazität, die die Innovation bei inhaltsreichen Internetdiensten unterstützen, werden die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Union stärken und bieten gleichzeitig Vorteile für die Verbraucher und Unternehmen. Deshalb kommt es darauf an, mit einem geeigneten und vorhersehbaren Rechtsrahmen nachhaltige Investitionen in den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu fördern.

(3) Eines der ausdrücklichen Ziele des neuen Rechtsrahmens besteht darin, die sektorspezifische Vorabregulierung nach Maßgabe der Wettbewerbsentwicklung auf den Märkten schrittweise abzubauen und letztendlich sicherzustellen, dass die Märkte der elektronischen Kommunikation nur noch dem Wettbewerbsrecht unterliegen. In Übereinstimmung mit diesem Ziel sollen anhand dieser Empfehlung die Produkt- und Dienstmärkte ermittelt werden, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen.

(4) Die Definition relevanter Märkte kann sich im Laufe der Zeit ändern, weil sich die Merkmale der dort vertretenen Produkte und Dienste weiterentwickeln und infolge technischer, marktbezogener und regulatorischer Entwicklungen andere Substitutionsmöglichkeiten auf der Angebots- und der Nachfrageseite entstehen. Deshalb sollte diese Empfehlung an die Stelle der Empfehlung von 2014 2 treten.

(5) Artikel 64 Absatz 1 des Kodex sieht vor, dass die Kommission diejenigen Märkte im Sektor der elektronischen Kommunikation festlegt, deren Merkmale die Auferlegung von Verpflichtungen nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts rechtfertigen können. Für die Definition der relevanten Produktmärkte im Sektor der elektronischen Kommunikation werden in dieser Empfehlung daher die Grundsätze des Wettbewerbsrechts angewandt.

(6) Die Vorabregulierung dient letztlich dazu, durch die Gewährleistung eines nachhaltigen und wirksamen Wettbewerbs auf der Endkundenebene Vorteile für die Endnutzer in Bezug auf Preise, Qualität und Auswahl zu erzielen. Als Ausgangspunkt für die Ermittlung relevanter Märkte in dieser Empfehlung sollten zunächst unter maßgeblicher Berücksichtigung des Wettbewerbsrechts die Endkundenmärkte vorausschauend für einen bestimmten Zeitraum definiert werden. Herrscht nämlich bereits ohne Regulierung auf der Vorleistungsebene ein wirksamer Wettbewerb auf den Endkundenmärkten, so sollten die nationalen Regulierungsbehörden daraus schließen, dass auf den betreffenden Vorleistungsmärkten keine Regulierung mehr erforderlich ist.

(7) Gemäß Artikel 67 Absatz 1 des Kodex lässt sich die Auferlegung von Vorabverpflichtungen nur auf jenen Märkten rechtfertigen, auf denen die drei in Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kriterien kumulativ erfüllt sind. Die Produkt- und Dienstmärkte, auf denen die Kommission nach Beobachtung der Gesamtentwicklungen in der Union festgestellt hat, dass die drei Kriterien erfüllt sind, werden in dieser Empfehlung aufgeführt. Bei diesen Märkten geht die Kommission daher davon aus, dass sie Merkmale aufweisen, die zumindest in einigen geografischen Gebieten und für einen absehbaren Zeitraum die Auferlegung von Verpflichtungen rechtfertigen können. Es sollte Sache der nationalen Regulierungsbehörden sein, bei ihren Analysen dieser Märkte zu beurteilen, ob die weiteren Anforderungen des Artikels 67 Absatz 2 erfüllt sind.

(8) Das erste Kriterium betrifft das Bestehen hoher und anhaltender Marktzutrittsschranken. Damit soll festgestellt werden, ob, wann und in welchem Umfang ein Markteintritt wahrscheinlich ist, und welche Faktoren für einen erfolgreichen Eintritt in einen Markt der elektronischen Kommunikation maßgeblich sind. Von einem statischen Standpunkt aus sind für die Zwecke dieser Empfehlung zwei Arten von Zutrittsschranken besonders relevant: strukturelle Zutrittsschranken und rechtliche oder regulatorische Zutrittsschranken.

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