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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/24 der Kommission vom 13. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags für das Vereinigte Königreich in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 11 vom 14.01.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission 3 regelt die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden die "Waren") in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Demnach dürfen die Waren ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt.

(3) Das Vereinigte Königreich ist in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland mit bestimmten Gebieten aufgeführt, aus denen die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, abhängig davon, ob dort die HPAI auftritt. Die Regionalisierung des Vereinigten Königreichs wurde in Anhang I Teil 1 der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2205 der Kommission 4 geänderten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 festgelegt.

(4) Im Dezember 2020 hat das Vereinigte Königreich jedoch weitere Ausbrüche der HPAI der Subtypen H5N8 und H5N1 in Geflügelhaltungsbetrieben auf seinem Hoheitsgebiet bestätigt. Aufgrund dieser Ausbrüche wurde die weitere Regionalisierung des Landes im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1742 der Kommission 5 in der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2240 6 geänderten Fassung und im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2242 der Kommission 7 im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Austrittsabkommen in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls festgelegt. Da die Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung dieser Ausbrüche nach dem 31. Dezember 2020 fortgesetzt werden, sollte sich diese Regionalisierung in der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 widerspiegeln.

(5) Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich nach der Veröffentlichung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2020/2240 und (EU) 2020/2242 weitere HPAI-Ausbrüche in den darin abgegrenzten Gebieten bestätigt, was sich ebenfalls in der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 widerspiegeln sollte.

(6) Der Eintrag für das Vereinigte Königreich in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte deshalb geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesem Drittland Rechnung zu tragen.

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(Stand: 05.04.2021)

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