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Regelwerk, EU 2021, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/32 der Kommission vom 13. Januar 2021 über die Verlängerung der vom Luxemburger Umweltamt ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts BIOBOR JF gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021)13)
(Nur der französische Text ist verbindlich)

(ABl. L 15 vom 18.01.2021 S. 7)



s.a.: Liste - über die Verlängerung ... gem. VO (EU) 528/2012

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 4. Mai 2020 erließ das Luxemburger Umweltamt (im Folgenden "zuständige Behörde") gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen (in der Folge am 19. Juni 2020 und am 7. Oktober 2020 geänderten) Beschluss, mit dem die Bereitstellung des Biozidprodukts BIOBOR JF und dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen abgestellter Luftfahrzeuge bis zum 31. Oktober 2020 gestattet wurde (im Folgenden "Maßnahme"). Die zuständige Behörde unterrichtete die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung von dieser Maßnahme und begründete sie.

(2) Nach den von der zuständigen Behörde vorgelegten Informationen war die Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich. Eine mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen kann zu Triebwerkstörungen führen und die Lufttüchtigkeit gefährden, was die Sicherheit der Fluggäste und der Besatzung beeinträchtigen könnte. Die COVID-19-Pandemie und die dadurch bedingten Beschränkungen des Flugverkehrs haben dazu geführt, dass zahlreiche Flugzeuge vorübergehend abgestellt werden. Die Immobilität von Luftfahrzeugen ist ein erschwerender Faktor für die mikrobielle Kontamination.

(3) BIOBOR JF enthält 2,2'-(1-methyltrimethylenedioxy)bis-(4-methyl-1,3,2-dioxaborinane) (CAS-Nr. 2665-13-6) und 2,2'-oxybis (4,4,6-trimethyl-1,3,2-dioxaborinane) (CAS-Nr. 14697-50-8); dies sind Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Da diese Wirkstoffe nicht in dem in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 festgelegten Arbeitsprogramm für die systematische Prüfung aller alten Wirkstoffe in Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthalten sind, müssen sie bewertet und genehmigt werden, bevor Biozidprodukte, die diese Wirkstoffe enthalten, auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene zugelassen werden können.

(4) Am 16. Oktober 2020 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag der zuständigen Behörde auf Verlängerung der Maßnahme gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der begründete Antrag wurde aufgrund von Bedenken gestellt, dass die Sicherheit des Luftverkehrs weiter durch die mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gefährdet werden könnte, und es wurde geltend gemacht, dass BIOBOR JF für die Eindämmung einer solchen mikrobiellen Kontamination unerlässlich ist.

(5) Nach den Angaben der zuständigen Behörde wurde das einzige von Flugzeug- und Triebwerkherstellern zur Behandlung mikrobieller Kontaminationen empfohlene alternative Biozidprodukt im März 2020 vom Markt genommen, nachdem nach der Behandlung mit diesem Produkt schwere Anomalien beim Triebwerksverhalten festgestellt worden waren.

(6) Zur mechanischen Behandlung mikrobieller Kontaminationen von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen sind der zuständigen Behörde zufolge regelmäßige Drainagevorgänge und mikrobiologische Untersuchungen der bei der Drainage entnommenen Proben erforderlich; dies würde zusätzliches Personal erfordern, und es müssten komplexe Verfahren für die Probenahme und die Laboruntersuchung der Proben festgelegt werden, was für die luxemburgische Luftfahrzeugflotte nicht sinnvoll erscheint. Außerdem wären bei der manuellen Reinigung kontaminierter Tanks, die nach Feststellung einer Kontaminierung erforderlich ist, Arbeitnehmer toxischen Gasen ausgesetzt, was zu vermeiden ist.

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(Stand: 05.04.2021)

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