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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/49 des Rates vom 22. Januar 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

(ABl. L 23 vom 25.01.2021 S. 5)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien 1, insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 4. Februar 2011 die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 angenommen.

(2) Nach einer Überprüfung sollten die Einträge in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 zu vier Personen gestrichen und die Informationen über die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz bei zwei Personen aktualisiert werden.

(3) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2021.

1) ABl. L 31 vom 05.02.2011 S. 1.

.

Anhang

In der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird Anhang I wie folgt geändert:

1. In Abschnitt A (Liste der in Artikel 2 genannten Personen und Organisationen) werden die Einträge zu folgenden Personen gestrichen:

22. Bouthaina Bent Moncef Ben Mohamed TRABELSI

23. Nabil Ben Abderrazek Ben Mohamed TRABELSI

41. Akrem Ben Hamed Ben Taher BOUAOUINA

47. Slim Ben Tijani Ben Haj Hamda BEN ALI.

2. Abschnitt B (Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen Rechtsschutz nach tunesischem Recht) wird wie folgt geändert:

a) Die Einträge zu folgenden Personen werden gestrichen:

22. Bouthaina Bent Moncef Ben Mohamed TRABELSI

23. Nabil Ben Abderrazek Ben Mohamed TRABELSI

41. Akrem Ben Hamed Ben Taher BOUAOUINA

47. Slim Ben Tijani Ben Haj Hamda BEN ALI.

b) Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen erhalten folgende Fassung:

"14. Samira Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Frau Samira Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI am 11. August 2011 in Anwesenheit ihres Anwalts von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde.

45. Montassar Ben Habib Ben Bouali LTAIEF

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Herr Montassar Ben Habib Ben Bouali LTAIEF 2011 und 2013 in Anwesenheit seiner Anwälte von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde."


ENDE

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