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Regelwerk, EU 2021, Natur- Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/74 der Kommission vom 26. Januar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 der Kommission über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV)

(ABl. L 27 vom 27.01.2021 S. 15)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 30,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates 2, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 52,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 der Kommission 3 ist am 15. August 2020 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt haben einige Mitgliedstaaten und Unternehmer den Begriff "Lager" in Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung unterschiedlich ausgelegt und angewandt.

(2) Aus praktischen Gründen und da für die Samen von Solanum lycopersicum L. und Capsicum spp. (im Folgenden "spezifizierte Samen"), die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, die Anforderung nicht erfüllt werden kann, dass ihre Mutterpflanzen auf einer Produktionsfläche erzeugt wurden, auf der der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, was aufgrund von amtlichen Kontrollen, die zu einem zum Nachweis des spezifizierten Schädlings geeigneten Zeitpunkt durchgeführt wurden, festgestellt wurde, sollten diese Samen von der Bedingung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 ausgenommen werden.

(3) Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 sollte geändert werden, um klarzustellen, dass spezifizierte Samen, die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, vor ihrer ersten Verbringung innerhalb der Union von der zuständigen Behörde oder von Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde beprobt und auf den spezifizierten Schädling getestet werden sollten. Eine solche Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung sollte es ermöglichen, Samen, die bereits von einem Pflanzenpass begleitet werden, im Gebiet der Union in Verkehr zu bringen, ohne weiter getestet zu werden.

(4) Spezifizierten Samen, die ab dem 1. April 2021 erstmals innerhalb der Union verbracht und vor dem 30. September 2020 anhand der ELISA-Methode getestet wurden, sollten nach einer in Nummer 3 des Anhangs genannten anderen Testmethode als ELISa erneut getestet werden.

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(Stand: 05.04.2021)

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