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Regelwerk, EU 2021, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/171 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 betreffend die Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen von Insekten in die Europäische Union zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 50 vom 15.02.2021 S. 4;
VO (EU) 2021/405 - ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 118aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EU) 2021/405

s. Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs zu überprüfen. Insbesondere sieht die Verordnung vor, dass bestimmte Tiere und Waren nur aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die in einer von der Kommission zu diesem Zweck erstellten Liste aufgeführt sind.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2017/625. Insbesondere sind in Artikel 3 der genannten Delegierten Verordnung Vorschriften bezüglich bestimmter Tiere und Waren festgelegt, die nur aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die in der Liste für solche Tiere und Waren in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission 3 [als zulässig für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Tiere und Waren für den menschlichen Verzehr] aufgeführt sind.

(3) Gemäß Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 dürfen Sendungen von Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Lebensmittel ihren Ursprung in einem Drittland oder Drittlandsgebiet haben und aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet versandt werden, das in Anhang IIIa der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt ist. Drittländer und Drittlandsgebiete sollten nur dann für den Eingang von Sendungen von Insekten in die Union zugelassen und entsprechend in der Liste aufgeführt werden, wenn sie geeignete Nachweise und Garantien dafür erbringen, dass sie die Anforderungen in Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erfüllen.

(4) Am 15. September 2020 legte Vietnam der Kommission ausreichend Nachweise und Garantien vor, um in die Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen von Insekten in die Union zulässig ist, aufgenommen zu werden. Vietnam sollte daher in die Liste in Anhang IIIa der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 aufgenommen und der genannte Anhang entsprechend geändert werden.

(5) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IIIa der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 2021


1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 18).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission vom 5. März 2019 betreffend die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Europäische Union zugelassen ist, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Listen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 31).

.

Anhang

In Anhang IIIa der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 wird nach dem Eintrag für Thailand folgender Eintrag angefügt:

"VN Vietnam"


ENDE

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