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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission vom 11. Februar 2021 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 773)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 59 vom 19.02.2021 S. 1 A;
Beschl. (EU) 2022/181 - ABl. L 29 vom 10.02.2022 S. 40 Inkrafttreten A;
Beschl. (EU) 2022/1188 - ABl. L 184 vom 11.07.2022 S. 59 Inkrafttreten A;
Beschl. (EU) 2023/749 - ABl. L 99 vom 12.04.2023 S. 28 Inkrafttreten A;
Beschl. (EU) 2023/2626 - ABl. L 2023/2626 vom 28.11.2023 Inkrafttreten)


Neufassung -Ersetzt Beschl. 2010/221/EU

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 226 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2006/88/EG 2 des Rates sind die Tiergesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren aus Aquakultur und ihre Erzeugnisse sowie Mindestpräventivmaßnahmen zur Verbesserung der Sensibilisierung für Erkrankungen von Tieren in Aquakulturanlagen und Mindestbekämpfungsmaßnahmen für den Fall des Verdachts auf bestimmte Wassertierkrankheiten oder des Ausbruchs einer Seuche festgelegt. Die Richtlinie wird mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben.

(2) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 betrifft die Bekämpfungsbestimmungen, die für gelistete Seuchen gelten, gegen die Maßnahmen getroffen werden müssen, um ihre Ausbreitung im Zusammenhang mit dem Eingang in die Union oder mit Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern.

(3) Die Aquakultur in der Union ist, was die gezüchteten Arten und Produktionssysteme angeht, äußerst vielfältig, und es ist wahrscheinlich, dass diese Vielfalt im Laufe der Zeit weiter zunimmt. Folglich können bestimmte Seuchen, die nicht nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 gelistet sind, für bestimmte Mitgliedstaaten dennoch relevant sein, entweder wegen des Vorkommens dieser Art in diesen Mitgliedstaaten oder der dortigen Haltungsmethoden. Stellt eine Seuche, bei der es sich nicht um eine gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 gelistete Seuche handelt, ein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Wassertieren in diesen Mitgliedstaaten dar, so können die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche gemäß Artikel 226 Absatz 1der genannten Verordnung nationale Maßnahmen erlassen, sofern diese Maßnahmen im Hinblick auf die zu erreichenden Ziele angemessen und notwendig sind.

(4) Um sicherzustellen, dass die von einem Mitgliedstaat vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen angemessen und notwendig sind, ist die Kommission vorab über alle Maßnahmen zu unterrichten, die Verbringungen von Wassertieren zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten, damit die Maßnahmen genehmigt oder erforderlichenfalls geändert werden können.

(5) Einige Mitgliedstaaten haben die Genehmigung erhalten, gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten auf Tiere in Aquakultur zu ergreifen. Der Beschluss 2010/221/EU 3 der Kommission enthält nähere Angaben zu diesen Mitgliedstaaten und die Seuchen, für die sie nationale Maßnahmen ergriffen haben.

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