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Regelwerk, EU 2021, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/358 des Rates vom 22. Februar 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/563 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

(ABl. L 69 vom 26.02.2021 S. 4)



Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 287 Nummer 8 der Richtlinie 2006/112/EG kann Estland Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 16.000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/563 des Rates 2 wurde Estland ermächtigt, eine von Artikel 287 Nummer 8 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung (im Folgenden "abweichende Regelung") einzuführen, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 40.000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien. Estland wurde ermächtigt, diese abweichende Regelung vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 oder bis zu dem Tag anzuwenden, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(3) Am 18. Februar 2020 erließ der Rat die Richtlinie (EU) 2020/285 3 zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und zur Festlegung neuer Vorschriften für Kleinunternehmen, einschließlich der Festlegung des Schwellenwerts für den Jahresumsatz in einem Mitgliedstaat bei höchstens 85.000 EUR oder des Gegenwerts in Landeswährung.

(4) Mit einem am 9. Oktober 2020 bei der Kommission registrierten Schreiben ersuchte Estland um die Ermächtigung, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anzuwenden.

(5) Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 unterrichtete die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Estlands. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 teilte die Kommission Estland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(6) Die abweichende Regelung steht im Einklang mit den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 mit dem Titel "Vorfahrt für KMU in Europa - der "small Business Act" für Europa".

(7) Den von Estland vorgelegten Informationen zufolge wird die abweichende Regelung den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Mehrwertsteuer nur in vernachlässigbarem Maße beeinflussen. Steuerpflichtige können sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.

(8) Die abweichende Regelung wird keine negativen Auswirkungen auf die Eigenmittel der Union aus der Mehrwertsteuer haben, weil Estland eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates4 vornehmen wird.

(9) Angesichts der potenziell positiven Auswirkungen der abweichenden Regelung durch Vereinfachung der Mehrwertsteuerreglungen in Form einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten für Kleinunternehmen sollte Estland ermächtigt werden, die abweichende Regelung für einen weiteren Zeitraum anzuwenden.

(10) Die Ermächtigung zur Anwendung der abweichenden Regelung sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, um die Wirksamkeit und die Angemessenheit des Schwellenwertes beurteilen zu können. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Estland sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(11) Um Störungen zu vermeiden, sollte Estland gestattet werden, die abweichende Regelung ohne Unterbrechung anzuwenden. Die beantragte Ermächtigung sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2021 gewährt werden, um die zuvor geltende Regelung, zu welcher der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/563 des Rates ermächtigte, nahtlos weiterzuführen.

(12) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/563 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/563 erhält folgende Fassung:

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(Stand: 05.04.2021)

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