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Regelwerk, EU 2021, Steuern / Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/359 des Rates vom 22. Februar 2021 zur Ermächtigung der Niederlande, einen ermäßigten Steuersatz auf Strom anzuwenden, der an Ladestationen für Elektrofahrzeuge geliefert wird

(ABl. L 69 vom 26.02.2021 S. 6aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 3

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 1, insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2266 des Rates 2 wurden die Niederlande ermächtigt, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG bis zum 31. Dezember 2020 einen ermäßigten Steuersatz auf Strom anzuwenden, der an Ladestationen geliefert wird, an denen Elektrofahrzeuge direkt aufgeladen werden.

(2) Am 30. März 2020 ersuchten die Niederlande um die Ermächtigung, für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 1. Januar 2025 weiterhin einen ermäßigten Steuersatz auf Strom anzuwenden, der an Ladestationen für Elektrofahrzeuge geliefert wird. Auf Ersuchen der Kommission übermittelten die Niederlande am 20. November 2020 zusätzliche Informationen zur Begründung ihres Antrags.

(3) Mit dem ermäßigten Steuersatz soll die Nutzung von Elektrofahrzeugen durch Senkung der Kosten für den Strom zum Betreiben solcher Fahrzeuge weiterhin gefördert werden.

(4) Die Nutzung von Elektrofahrzeugen geht nicht mit der Emission von Luftschadstoffen einher, die bei der Verbrennung von Benzin und Diesel oder anderen fossilen Kraftstoffen entstehen, und trägt deshalb zur Verbesserung der Luftqualität in Städten bei. Die Nutzung von Elektrofahrzeugen kann zudem zur Verringerung der CO2-Emissionen beitragen, insbesondere dann, wenn der verbrauchte Strom aus erneuerbaren Energiequellen stammt. Die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Strom, der an Ladestationen für Elektrofahrzeuge geliefert wird, dürfte daher zur Verwirklichung der umwelt-, gesundheits- und klimapolitischen Ziele der Union beitragen.

(5) Wie von den Niederlanden hervorgehoben wird, würde der ermäßigte Steuersatz für die Lieferung von Strom an Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit direktem Anschluss an das Stromnetz gelten, einschließlich öffentlicher Ladestationen und einiger privater oder betrieblicher Ladestationen.

(6) Die Niederlande haben den ermäßigten Steuersatz nur für Ladestationen beantragt, an denen Elektrofahrzeuge direkt aufgeladen werden; ausgeschlossen sind Ladestationen, an denen der Austausch von Batterien erfolgt.

(7) Ein ermäßigter Steuersatz auf Strom zum Aufladen von Elektrofahrzeugen an Ladestationen wird die Wirtschaftlichkeit öffentlich zugänglicher Ladestationen in den Niederlanden verbessern, was die Nutzung von Elektrofahrzeugen attraktiver machen und zur Verbesserung der Luftqualität führen wird.

(8) In Anbetracht der relativ geringen Zahl an Elektrofahrzeugen und des Umstands, dass der Steuerbetrag für Strom zum Aufladen von Elektrofahrzeugen an Ladestationen für betriebliche Verwendungen über dem Mindeststeuerbetrag gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG liegen wird, dürfte der ermäßigte Steuersatz für den Zeitraum, für den die Ermächtigung beantragt wird, nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen und somit das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen.

(9) Der Steuerbetrag für Strom zum Aufladen von nicht betrieblich genutzten Elektrofahrzeugen an Ladestationen wird über dem Mindeststeuerbetrag für nicht betriebliche Verwendungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG liegen.

(10) Jede gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG gewährte Ermächtigung muss zeitlich streng befristet sein. Damit gewährleistet wird, dass der Ermächtigungszeitraum lang genug ist, um die einschlägigen Wirtschaftsteilnehmer nicht von den erforderlichen Investitionen abzuhalten, ist es angezeigt, die Ermächtigung für den beantragten Zeitraum zu erteilen. Allerdings sollte die Geltungsdauer dieser Ermächtigung mit dem Anwendungsbeginn allgemeiner Bestimmungen über Steuervergünstigungen für an Elektrofahrzeuge gelieferten Strom enden, die der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt, sofern diese Bestimmungen vor dem 1. Januar 2025 anwendbar werden.

(11) Um einen potenziellen Anstieg des Verwaltungsaufwands für Verteiler und Weiterverteiler von elektrischem Strom infolge von Änderungen der geltenden Steuersätze zu vermeiden, sollten die Niederlande in der Lage sein, den ermäßigten Steuersatz auf Strom, der an Elektrofahrzeuge geliefert wird, ohne Unterbrechung anzuwenden. Die beantragte Ermächtigung sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2021 gewährt werden, um die zuvor geltende Regelung, zu welcher der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2266 ermächtigte, nahtlos weiterzuführen.

(12) Der vorliegende Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Beschlusses gilt, dass "Elektrofahrzeug" ein Elektrofahrzeug gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist.

Artikel 2

Die Niederlande werden ermächtigt, auf Strom, der an Ladestationen geliefert wird, an denen Elektrofahrzeuge direkt und nicht durch Austausch von Batterien aufgeladen werden, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern die in Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG genannten Mindeststeuerbeträge eingehalten werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 1. Januar 2025.

Sollte der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union allgemeine Regelungen über Steuervergünstigungen für Strom zum Aufladen von Elektrofahrzeugen erlassen, tritt dieser Beschluss an dem Tag außer Kraft, an dem diese allgemeinen Regelungen anwendbar werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2021.

1) ABl. L 283 vom 31.10.2003 S. 51.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2266 des Rates vom 6. Dezember 2016 zur Ermächtigung der Niederlande, einen ermäßigten Steuersatz auf Strom anzuwenden, der an Ladestationen für Elektrofahrzeuge geliefert wird (ABl. L 342 vom 16.12.2016 S. 30).

3) Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014 S. 1).

ENDE

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