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3.4. Kredit- und Gegenparteiausfallrisiko sowie Vorleistungen: Angaben mit geografischer Aufgliederung

  1. Alle Institute müssen ihre Angaben auf Gesamtebene aggregieren. Zudem haben Institute, die den in Artikel 5 Absatz 5 dieser Durchführungsverordnung festgesetzten Schwellenwert erfüllen, nach Ländern aufgeschlüsselte Angaben zum eigenen Land sowie zu Drittländern vorzulegen. Der Schwellenwert ist nur bei den Meldebögen CR GB 1 und CR GB 2 zu berücksichtigen. Risikopositionen gegenüber supranationalen Organisationen sind 'Sonstigen Ländern' zuzuweisen.
  2. Der Begriff 'Sitz des Schuldners' bezieht sich auf das Land der Eintragung des Schuldners. Diese Begrifflichkeit kann auf der Grundlage des unmittelbaren Schuldners oder auf der Basis des letztendlichen Risikos angewendet werden. Folglich kann die Zuordnung einer Risikoposition zu einem Land durch Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten geändert werden. Risikopositionen gegenüber supranationalen Organisationen sind nicht dem Sitzland des Instituts, sondern 'Sonstigen Ländern' zuzuweisen, und zwar unabhängig von der Risikopositionsklasse, der die Risikoposition gegenüber supranationalen Organisationen zugewiesen ist.
  3. Daten in Bezug auf die 'Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren' sind in Bezug auf das Sitzland des unmittelbaren Schuldners auszuweisen. Daten hinsichtlich des 'Risikopositionswerts' und der 'risikogewichteten Positionsbeträge' sind als aus dem Sitzland des letztendlichen Schuldners stammend auszuweisen.

3.4.1. C 09.01 - geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners: SA-Risikopositionen ( CR GB 1)

3.4.1.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

0010 URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0010 des Meldebogens CR SA.

0020 Ausgefallene Risikopositionen

Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren für jene Risikopositionen, die als 'ausgefallene Risikopositionen' eingestuft worden sind oder die den Risikopositionsklassen 'mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen' oder 'Beteiligungsrisikopositionen' zugeordnet sind.

Diese 'Zusatzinformation' muss zusätzliche Angaben zur Schuldnerstruktur ausgefallener Risikopositionen enthalten. Risikopositionen, die als 'ausgefallene Risikopositionen' gemäß Artikel 112 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft wurden, sind in den Fällen auszuweisen, in denen die betreffenden Schuldner gemeldet worden wären, wenn diese Risikopositionen nicht der Risikopositionsklasse 'ausgefallene Risikopositionen' zugewiesen worden wären.

Bei dieser Angabe handelt es sich um eine Zusatzinformation. Aus diesem Grund hat sie keinen Einfluss auf die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der in Artikel 112 Buchstaben j, k und p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionsklassen 'ausgefallene Risikopositionen', 'mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen' und 'Beteiligungsrisikopositionen'.

0040 Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum

Der Betrag der ursprünglichen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit dem letzten Berichtsstichtag in die Risikopositionsklasse 'Ausfälle' verschoben wurden, ist im Vergleich zu der Risikopositionsklasse, der der Schuldner ursprünglich angehörte, auszuweisen.

0050 Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

Kreditrisikoanpassungen im Sinne von Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Verordnung (EU) 183/2014.

Unter diesem Posten sind die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen auszuweisen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, vor Anwendung der in Artikel 62 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Obergrenze.

Bei dem auszuweisenden Betrag darf noch kein Abzug von Steuereffekten erfolgt sein.

0055 Spezifische Kreditrisikoanpassungen

Kreditrisikoanpassungen im Sinne von Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Verordnung (EU) 183/2014.

0060 Abschreibungen

Abschreibungen im Sinne von IFRS 9.5.4.4 und B5.4.9.

0061 Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel

Nach Maßgabe von Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0070 Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle

Summe der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als 'Ausfälle' eingestuft wurden.

0075 Risikopositionswert

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0200 des Meldebogens CR SA.

0080 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0215 des Meldebogens CR SA.

0081 (-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

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