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Regelwerk, EU 2021, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Empfehlung (EU) 2021/554 der Kommission vom 30. März 2021 über Form, Inhalt, Fristen und Ausführlichkeit der Notifizierungen gemäß den Verfahren nach Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

(ABl. L 112 vom 31.03.2021 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation 1 (im Folgenden der "Kodex"), insbesondere auf Artikel 34,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Kodex tragen die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) zur Entwicklung des Binnenmarkts bei, indem sie miteinander und mit der Kommission sowie mit dem durch die Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingerichteten Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) jeweils auf transparente Weise zusammenarbeiten, um in allen Mitgliedstaaten eine kohärente Anwendung des Kodex zu gewährleisten.

(2) Damit der Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation oder die Ziele des Rechtsrahmens nicht durch auf nationaler Ebene getroffene Entscheidungen beeinträchtigt werden, müssen die NRB die in Artikel 32 Absatz 3 des Kodex genannten Maßnahmenentwürfe der Kommission, dem GEREK sowie den NRB der anderen Mitgliedstaaten notifizieren. Diese Notifizierung stellt somit eine wesentliche Formvorschrift dar. Ihre Nichteinhaltung, auch im Fall von Maßnahmenentwürfen, in denen bereits zuvor notifizierte regulatorische Verpflichtungen präzisiert oder geändert werden, kann folglich zur Nichtigerklärung der Maßnahme nach nationalem Recht führen 3.

(3) In den Artikeln 32 und 33 des Kodex sind bestimmte Verfahren und verbindliche Fristen für die Prüfung der Notifizierungen festgelegt.

(4) Um die Effizienz der Zusammenarbeit und des Konsultationsmechanismus sicherzustellen und zur Rechtssicherheit beizutragen, wurden in der Empfehlung 2003/561/EG der Kommission 4 die hauptsächlichen Verfahrensaspekte der nach den einschlägigen Bestimmungen vorgenommenen Notifizierungen geregelt. Die Empfehlung 2003/561/EG wurde später durch die Empfehlung 2008/850/EG 5 ersetzt, um das Notifizierungsverfahren weiter zu vereinfachen und die diesbezüglichen Leitlinien zu verbessern. In der nun vorliegenden Empfehlung werden die geltenden Leitlinien aktualisiert, um der aktuellen Praxis und den Bestimmungen des Kodex Rechnung zu tragen.

(5) Kontakte im Vorfeld einer förmlichen Notifizierung, bei denen formelle und inhaltliche Fragen im Zusammenhang mit Maßnahmenentwürfen erörtert werden, haben sich sowohl für die Kommission als auch die NRB, die häufig um solche Kontakte ersucht hatten, als sehr nützlich erwiesen. Bei diesen Kontakten haben die NRB die Gelegenheit, ihre Maßnahmenentwürfe vorzulegen und mit den Kommissionsdienststellen offene Gespräche über die geplanten nationalen Maßnahmen zu führen. Die NRB sollten deshalb dazu ermuntert werden, solche Kontakte im Vorfeld möglichst frühzeitig - vor und/oder nach ihren nationalen Konsultationen - zu suchen, insbesondere dann, wenn sich die Maßnahmenentwürfe auf Marktüberprüfungen beziehen.

(6) Kontakte zwischen den Kommissionsdienststellen und den notifizierenden NRB sind in verschiedenen Phasen des Notifizierungsverfahrens vorgesehen, u. a. wenn die Kommissionsdienststellen zusätzliche Informationen von den NRB anfordern, oder unmittelbar nach einem Beschluss der Kommission über die Abgabe bzw. Nichtabgabe einer Stellungnahme oder die Einleitung eingehender Untersuchungen.

(7) Laut Kodex können die NRB einen notifizierten Maßnahmenentwurf jederzeit wieder zurücknehmen. Wird ein notifizierter Maßnahmenentwurf innerhalb der Einmonatsfrist zurückgenommen, so wird die betreffende Maßnahme grundsätzlich aus dem Register der gesicherten elektronischen Schnittstelle 6 gelöscht. Wird der notifizierte Maßnahmenentwurf jedoch erst zurückgenommen, nachdem die Kommission die betreffende NRB im Wege eines Beschlusses zur Rücknahme des Entwurfs nach Artikel 32 Absatz 6 Buchstabe a des Kodex aufgefordert hat, so wird der betreffende Entwurf aus Gründen der Transparenz nicht aus dem Register der gesicherten elektronischen Schnittstelle gelöscht. In beiden Fällen wird die Rücknahme des Maßnahmenentwurfs im öffentlich zugänglichen Teil der gesicherten elektronischen Schnittstelle bekannt gegeben.

(8) Um den NRB weitere Orientierungshilfe zum Inhalt von Maßnahmenentwürfen zu geben, werden in dieser Empfehlung entsprechende Mindestangaben genannt, die diese Entwürfe enthalten sollten, damit sie angemessen geprüft werden können. Hierdurch sollte die Kommission im Verlauf der Prüfung einer Notifizierung auch weniger Informationen anfordern müssen.

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(Stand: 12.04.2021)

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