Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/590 der Kommission vom 12. April 2021 zur Änderung der Anhänge II und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Aclonifen, Boscalid, Eisendiphosphat, Etofenprox, Kuhmilch, L-Cystein, Lambda-Cyhalothrin, Maleinhydrazid, Mefentrifluconazol, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat und Triclopyr in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 125 vom 13.04.2021 S. 15)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Aclonifen, Boscalid, Etofenprox, Lambda-Cyhalothrin, Maleinhydrazid, Mefentrifluconazol, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat und Triclopyr festgelegt. Für Eisendiphosphat, L-Cystein und Kuhmilch wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Aclonifen für die Anwendung bei Paprika, Kräutertees und Gewürzen wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3) In Bezug auf Boscalid wurde ein solcher Antrag für Granatäpfel sowie für Honig und sonstige Imkereierzeugnisse infolge der Verwendung bei Rapssamen gestellt. In Bezug auf Etofenprox wurde ein solcher Antrag für Pflaumen gestellt. In Bezug auf Lambda-Cyhalothrin wurde ein solcher Antrag für Samen- und Fruchtgewürze gestellt. In Bezug auf Maleinhydrazid wurde ein solcher Antrag für die Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte gestellt. In Bezug auf Mefentrifluconazol wurde ein solcher Antrag für Kernobst, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Trauben, Kartoffeln, Zuckermais, Mais, Sonnenblumenkerne, Rapssamen und Zuckerrübenwurzeln gestellt. In Bezug auf Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat wurde ein solcher Antrag für Trauben, Erdbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Mais, Reis, Weizen und Hopfen gestellt. In Bezug auf Triclopyr wurde ein solcher Antrag für Kiwis gestellt.

(4) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für die Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben. 2 Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(6) Hinsichtlich aller Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei berücksichtigte sie die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der akzeptierbaren täglichen Aufnahmemenge oder der akuten Referenzdosis besteht.

(7) In Bezug auf Aclonifen legte der Antragsteller auch Informationen vor, die zuvor während der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung nicht verfügbar gewesen waren. Diese Informationen betreffen Rückstandsuntersuchungen und Analysemethoden.

(8) In Bezug auf Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat legte der Antragsteller auch Informationen zu den Analysemethoden vor.

(9) In Bezug auf Boscalid stellte der Antragsteller den Referenzstandard für 2-Chlor-N-(4'-chlor-5-hydroxybiphenyl-2-yl)nicotinamid auf dem Markt zur Verfügung.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion