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Regelwerk, EU 2021, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 137 vom 22.04.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation 1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 legt die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts ein unionsweit einheitliches maximales Mobilfunkzustellungsentgelt und ein unionsweit einheitliches Festnetzzustellungsentgelt fest, um den Regulierungsaufwand bei der Lösung von Wettbewerbsproblemen im Zusammenhang mit der Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene kohärent in der gesamten Union zu verringern. Die Grundsätze, Kriterien und Parameter, die die Kommission beim Erlass des delegierten Rechtsakts einhalten sollte, sind in Anhang III der genannten Richtlinie festgelegt.

(2) Diese Verordnung berührt nicht die Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden (NRB) gemäß Artikel 64 Absatz 3, 67 und 68 des Kodex, relevante Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten zu definieren, den Drei-Kriterien-Test durchzuführen und andere Abhilfemaßnahmen als die Preiskontrolle aufzuerlegen. Folglich werden die nicht preisbezogenen Verpflichtungen, die die NRB Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht derzeit in Bezug auf Festnetz- oder Mobilfunkzustellungsdienste auferlegen, durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt und bleiben daher gültig, bis sie im Einklang mit den Unions- und nationalen Vorschriften überprüft werden.

(3) Die Regulierungspraxis zeigt, dass die Nummer, an die Mobilfunk- oder Festnetzanrufe zugestellt werden, eine entscheidende Rolle in Bezug auf die Substituierbarkeit der Nachfrage und die Wettbewerbsdynamik bei der Anrufzustellung spielt und somit der wichtigste Faktor für die Entstehung des Zustellungsmonopols ist, das wiederum eine Regulierung rechtfertigt. Daher sollte das Hauptkriterium für die Definition von Zustellungsdiensten der Nummernbereich sein, d. h., ob der Anruf an eine Mobilfunknummer (im Falle eines Mobilfunkzustellungsdienstes) oder an andere Arten von Rufnummern wie geografisch gebundene Nummern und bestimmte geografisch nicht gebundene Nummern (im Falle von Festnetzzustellungsdiensten) zugestellt wird.

(4) Die Zustellungsdienste sollten Dienste umfassen, die über jede Technik erbracht werden, die der Anbieter für die Anrufzustellung verwendet, wie etwa in einem 2G-, 3G-, 4G- oder 5G-Netz und/oder über WLAN oder alle Arten von Festnetzen, unabhängig vom Ursprung des Anrufs.

(5) Jeder Zustellungsdienst (Mobilfunk oder Festnetz) erfordert, dass das Netz des zustellenden Betreibers mit mindestens einem anderen Netz als seinem eigenen zusammengeschaltet ist. Anbieter von Zustellungsdiensten sollten daher als Anbieter angesehen werden, die über die technische Kontrolle und das Recht verfügen, die angerufene Nummer zu nutzen und den Anruf an den Empfänger weiterzuleiten.

(6) Die zugehörigen Einrichtungen, die möglicherweise von bestimmten Betreibern oder in bestimmten Mitgliedstaaten für die Erbringung von Zustellungsdiensten verlangt werden, sollten von den Zustellungsdiensten ausgenommen sein. Zusammenschaltungsstellen, die derzeit in vielen Mitgliedstaaten reguliert sind, sind jedoch für alle Betreiber wesentliche Bestandteile von Zustellungsdiensten, da mit zunehmendem Verkehr eine größere Zusammenschaltungskapazität erforderlich ist, und sollten daher in die Definition des Zustellungsdienstes aufgenommen werden. Ein Anbieter von Zustellungsdiensten sollte außer den in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Entgelten für den umfassenden Dienst der Zustellung eines Anrufs an einen Nutzer in seinem Netz keine weiteren Kosten erheben.

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(Stand: 03.05.2021)

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