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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Beschluss (EU) 2021/675 des Rates vom 20. April 2021 zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010

(ABl. L 144 vom 27.04.2021 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union ist aufgrund des Beschlusses 2012/189/EU des Rates 1 Vertragspartei des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 (im Folgenden "ICA") und Mitglied der Internationalen Kakaoorganisation (im Folgenden "ICCO").

(2) Gemäß Artikel 7 des ICa nimmt der Internationale Kakaorat (im Folgenden "ICC") alle zur Durchführung des ICa erforderlichen Aufgaben wahr oder sorgt dafür, dass sie wahrgenommen werden. Gemäß Artikel 12 des ICa werden die Beschlüsse des ICC grundsätzlich im Konsens gefasst. Kann kein Konsens erzielt werden, so erfolgt die Beschlussfassung durch besondere Abstimmung.

(3) Gemäß Artikel 10 des ICa verfügen die ICCO-Mitglieder über insgesamt 2000 Stimmen im ICC. Jedes Mitglied verfügt über eine bestimmte Anzahl von Stimmen, die nach den in dem genannten Artikel festgelegten Kriterien jährlich angepasst wird.

(4) Angesichts der Bedeutung des Kakaosektors für eine Reihe von Mitgliedstaaten sowie für die Wirtschaftlichkeit des europäischen Kakaosektors liegt eine Beteiligung an einer internationalen Übereinkunft über Kakao im Interesse der Union.

(5) Eine technische Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern der ICCO-Mitglieder (sowohl Erzeuger- als auch Ausfuhrländer) zusammensetzte, hat umfangreiche Arbeiten durchgeführt, um konkrete Vorschläge zur Änderung des ICA vorlegen zu können. ICCO-Mitglieder wurden gebeten, Vorschläge zur Einleitung dieser technischen Analyse zu unterbreiten, was die Union auch getan hat. Der ICC muss unter der Leitung der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (Unctad) rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer des ICA am 30. September 2022 Verhandlungen über eine teilweise Überarbeitung des ICa aufnehmen. Alle zu überarbeitenden Bereiche des ICA müssen Gegenstand förmlicher Verhandlungen sein. Diese Verhandlungen müssen spätestens bis 30. September 2022 abgeschlossen werden.

(6) Etwaige im Rahmen der förmlichen Verhandlungen vereinbarte Änderungen sollten im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 63 des ICa angenommen werden. Nach diesem Artikel kann der ICC im Konsens oder, wenn kein Konsens erzielt werden kann, durch besondere Abstimmung den Vertragsparteien eine Änderung des ICA empfehlen. Die Änderung tritt gemäß Artikel 63 Absatz 1 des ICa in Kraft, nach dem Annahmenotifikationen von Vertragsparteien des ICA, die einen bestimmten prozentualen Anteil der Mitglieder vertreten, eingehen müssen. Die Union als Mitglied der ICCO und Vertragspartei des ICA gemäß dessen Artikel 4 sollte in der Lage sein, sich an Verhandlungen im Hinblick auf die Änderung des ICa zu beteiligen.

(7) Daher sollte die Kommission ermächtigt werden, Verhandlungen über die teilweise Überarbeitung des ICA aufzunehmen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union über die Änderung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 zu verhandeln.

(2) Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.

Artikel 2

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Arbeitsgruppe "Grundstoffe" geführt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. April 2021.

1) Beschluss 2012/189/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 (ABl. L 102 vom 12.04.2012 S. 1).

ENDE

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