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Regelwerk, EU 2021, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/716 der Kommission vom 9. Februar 2021 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion von Sprossen und Chicoréesprossen, für Futtermittel für bestimmte Aquakulturtiere und für die Parasitenbehandlungen in der Aquakultur

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 151 vom 03.05.2021 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/427 der Kommission 2 wurde vor Kurzem Anhang II Teil I Nummer 1.3 der Verordnung (EU) 2018/848 in Bezug auf ökologische/biologische Sprossen dahin gehend geändert, dass diese aus ökologischem/biologischem Saatgut erzeugt werden müssen. Da der Begriff "Sprossen" Sprossen, Keime und Kresse umfasst 3, die ausschließlich die Nährstoffe im Saatgut zum Keimen nutzen können, sollte in der ökologischen/biologischen Produktion nur Wasser verwendet werden. Daher muss klargestellt werden, dass die Ausnahme vom bodengebundenen Anbau für Sprossen lediglich für die Befeuchtung des Saatguts gilt, und es sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Verwendung eines Kultursubstrats nicht zulässig ist, mit Ausnahme der Verwendung eines inerten Mediums zum Feuchthalten des Saatguts, sofern die Bestandteile dieses inerten Mediums gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/848 zugelassen sind.

(2) Der spezifische Produktionszyklus von Chicoréesprossen kann zwei Phasen umfassen, wovon eine im Boden erfolgt und eine - die sogenannte "Treibphase" - im Boden, aber auch in Wasser oder Substraten stattfinden kann. Daher muss klargestellt werden, dass die Ausnahme vom bodengebundenen Anbau von Chicoréesprossen auch das Eintauchen in klares Wasser umfasst und dass die Verwendung eines Kultursubstrats nur zulässig ist, wenn seine Bestandteile gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/848 zugelassen sind.

(3) Gemäß Artikel 25l Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission 4 darf ökologisch/biologisch erzeugtes Cholesterin zur Ergänzung natürlicher Futtermittel im Abwachsstadium und in früheren Lebensstadien von Geißelgarnelen und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp.) verwendet werden. Daher ist in Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.4 der Verordnung (EU) 2018/848 aufzunehmen, dass die Futtermittel für diese Garnelen durch ökologisch/biologisch erzeugtes Cholesterin ergänzt werden dürfen.

(4) Als 2019 über den Entwurf der Delegierten Verordnung (EU) 2020/427 diskutiert wurde, beantragten einige Mitgliedstaaten die Überarbeitung weiterer Vorschriften für die ökologische/biologische Aquakultur. Die mit dem Beschluss 2017/C 287/03 der Kommission 5 eingesetzte Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (EGtop) hat diese Anträge bewertet. Unter Berücksichtigung der von der EGtop im Januar 2020 veröffentlichten Ergebnisse 6 hat die Kommission festgestellt, dass die bestehenden Produktionsvorschriften für Aquakulturtiere insbesondere im Hinblick auf tierärztliche Behandlungen aktualisiert werden müssen.

(5) Ungeachtet der Anforderungen im Zusammenhang mit der Vorbeugung von Krankheiten, wie der Empfehlung zur biologischen Bekämpfung von Parasiten, wobei vorrangig Putzerfische eingesetzt und Süßwasser, Salzwasser und Natriumchloridlösungen verwendet werden sollten, ist derzeit generell für alle Arten eine begrenzte Anzahl von Behandlungen bei schwerem Parasitenbefall zulässig. Auf der Grundlage der genannten EGtop-Ergebnisse ist es angezeigt, die geltenden Bestimmungen über Parasitenbehandlungen in Anhang II Teil III Nummer 3.1.4.2 der Verordnung (EU) 2018/848 zu ändern, indem ein artenspezifischerer Ansatz eingeführt wird, um den Bedürfnissen von Aquakulturtieren besser gerecht zu werden, ohne den ökologischen/biologischen Charakter der Produktion zu gefährden.

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(Stand: 25.06.2021)

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