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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/772 der Kommission vom 10. Mai 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 hinsichtlich der befristeten Maßnahmen im Zusammenhang mit Kontrollen der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse, insbesondere hinsichtlich der Geltungsdauer

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 165 vom 11.05.2021 S. 28)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 38 Buchstaben c, d und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die COVID-19-Pandemie und die in den Mitgliedstaaten und in Drittländern in Form nationaler Maßnahmen eingeführten weitreichenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit stellen für die Mitgliedstaaten und die Unternehmer bei der Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und in den Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 2 und (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission 3 festgelegten Kontrollen außergewöhnliche und beispiellose Herausforderungen dar.

(2) Um den besonderen Umständen aufgrund der anhaltenden Krise im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu begegnen, können die Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 der Kommission 4 befristete Maßnahmen anwenden, die von den Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 und (EG) Nr. 1235/2008 abweichen und das System zur Kontrolle der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse sowie verschiedene Verfahren des Trade Control and Expert System (TRACES) betreffen.

(3) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass angesichts der Krise im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bestimmte schwerwiegende Störungen der Funktionsweise ihrer Kontrollsysteme im ökologischen/biologischen Sektor auch über den 1. Februar 2021 hinaus andauern werden.

(4) Angesichts der Schwierigkeiten, amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 durchzuführen, können die Mitgliedstaaten außerdem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 der Kommission 6 - soweit dies zur Bewältigung der schwerwiegenden Störungen der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten erforderlich ist - befristete Maßnahmen anwenden, um ernste Gesundheitsrisiken für das Personal der zuständigen Behörden zu vermeiden. Die Geltungsdauer der genannten Verordnung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/83 der Kommission 7 bis zum 1. Juli 2021 verlängert. Daher sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 vorgesehenen Ausnahmeregelungen ebenfalls für den in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 vorgesehenen Zeitraum gelten.

(5) Gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 wurde der Prozentsatz der gemäß Artikel 65 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 durchzuführenden unangekündigten Inspektions- und Kontrollbesuche gegenüber Artikel 92c Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 verringert. Um sicherzustellen, dass diese Inspektions- und Kontrollbesuche unter Gewährleistung der Sicherheit tatsächlich stattfinden können, sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, diese unangekündigten Inspektions- und Kontrollbesuche bis zu 24 Stunden vorher anzukündigen.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Bei der Anwendung der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/977, die durch die vorliegende Verordnung verlängert wird, darf es keine Unterbrechung geben. Es ist daher angezeigt, diesbezüglich eine rückwirkende Anwendung der vorliegenden Verordnung mit Wirkung vom 1. Februar 2021 vorzusehen.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

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(Stand: 19.05.2021)

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