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Regelwerk, EU 2021, Biotechnologie/Gesundheitswesen - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/858 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/253 in Bezug auf durch schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren ausgelöste Warnmeldungen und für die Kontaktnachverfolgung von Passagieren mithilfe von Reiseformularen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 188 vom 28.05.2021 S. 106)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Feststellung eines positiven COVID-19-Falls nach einer bestimmten grenzüberschreitenden Reise erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 1082/2013/EU, da dies potenziell immer noch für eine erhebliche Mortalität bei Menschen verantwortlich ist, potenziell rasch anwächst, potenziell mehr als einen Mitgliedstaat betrifft und potenziell eine koordinierte Reaktion auf Unionsebene erfordert. Entsprechend Nummer 23 der Empfehlung (EU) 2020/1475 vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie 2 sollten Informationen über bei der Ankunft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats diagnostizierte COVID-19-Fälle über das Frühwarn- und Reaktionssystem (im Folgenden "EWRS"), das gemäß Artikel 8 des Beschlusses 1082/2013/EU eingerichtet wurde und das von dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (im Folgenden "ECDC") betrieben wird, unverzüglich an die Gesundheitsbehörden der Länder weitergeleitet werden, in denen sich die betreffende Person in den vorangegangenen 14 Tagen aufgehalten hat, damit die Kontakte der Person nachverfolgt werden können.

(2) Gemäß der Empfehlung (EU) 2020/1475 können Mitgliedstaaten bei Einreisen in ihr Hoheitsgebiet die Vorlage ausgefüllter Reiseformulare (Passenger Locator Forms - "PLF") verlangen, die die Datenschutzanforderungen erfüllen.

(3) Indem die Mitgliedstaaten das Ausfüllen nationaler Reiseformulare verschiedener Formate vorschreiben, erheben sie PLF-Daten von grenzüberschreitenden Passagieren, die in ihr Hoheitsgebiet einreisen. Ein Verwendungszweck dieser Daten besteht darin, dass wenn eine Person, die ein Reiseformular ausgefüllt hat, als COVID-19-Fall identifiziert wird, die im Reiseformular erhobenen Daten dazu verwendet werden, den Reiseverlauf dieser Person festzustellen und einschlägige Informationen an die Mitgliedstaaten weiterzuleiten, die Verfahren zur Kontaktnachverfolgung in Bezug auf Personen durchführen müssen, die gegenüber dem infizierten Passagier möglicherweise exponiert waren.

(4) Die Gesundheitsbehörden einiger Mitgliedstaaten haben bereits durch nationale Reiseformulare erhobene personenbezogene Daten untereinander ausgetauscht, um im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie die Kontaktnachverfolgung zu ermöglichen. Dieser Austausch erfolgte insbesondere über die derzeit im Rahmen des EWRS bereitgestellte technische Infrastruktur.

(5) Die derzeit im Rahmen des EWRS bereitgestellte technische Infrastruktur ist noch nicht darauf ausgelegt, das Volumen an PLF-Daten zu bewältigen, das durch die systematische und großflächige Nutzung von Reiseformularen generiert wird. Beispielsweise ermöglicht sie keine Übertragung zwischen unterschiedlichen nationalen Formaten und erfordert eine manuelle Eingabe, was die Aktualität und Wirksamkeit der Kontaktnachverfolgung beeinträchtigt. Dies gilt insbesondere, wenn die Kontaktnachverfolgung für grenzüberschreitende Passagiere durchgeführt werden muss, die in öffentlichen Verkehrsmitteln mit vorab zugewiesenen Sitzplätzen gereist sind, wie Flugzeugen, bestimmten Zügen, Fähren und Kreuzfahrtschiffen, bei denen die Zahl der exponierten Passagiere und die Dauer der Exposition gegenüber einem infizierten Passagier erheblich sein könnten.

(6) Daher sollte eine technische Infrastruktur - die sogenannte "Plattform für den Austausch von Reiseformularen" - eingerichtet werden, um den sicheren, zeitnahen und wirksamen Datenaustausch zwischen den für das EWRS zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, indem die interoperable und automatische Übermittlung von Informationen aus ihren bestehenden nationalen digitalen PLF-Systemen an andere für das EWRS zuständige Behörden erlaubt wird. Diese sollte auf der Austauschplattform aufbauen, die bereits von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) entwickelt wurde, wobei die EASa bei der Verarbeitung personenbezogener Daten über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen entsprechend diesem Durchführungsbeschlusses keine Rolle spielt. Die Plattform für den Austausch von Reiseformularen sollte auch den Austausch begrenzter epidemiologischer Daten ermöglichen, die für die Kontaktnachverfolgung gemäß Artikel 9

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