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Regelwerk, EU 2021, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/876 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Festlegung von Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 hinsichtlich der Zulassungsanträge und Überprüfungsberichte für die Verwendungen von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse und bei der Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen und komplexen Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 192 vom 01.06.2021 S. 3, ber. L 250 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 132,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird eine Zulassungspflicht für das Inverkehrbringen und die Verwendung besonders besorgniserregender Stoffe festgelegt, die in Anhang XIV der genannten Verordnung aufgeführt sind. In bestimmten Fällen bringt die Einhaltung dieser Anforderung erheblichen Verwaltungsaufwand für die Unternehmen mit sich. Die Kommission kündigte in ihrer Mitteilung vom 18. Juni 2014 mit dem Titel "Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Bestandsaufnahme und Ausblick" 2 an, in einigen spezifischen Fällen eine Vereinfachung des Zulassungsverfahrens in Erwägung zu ziehen. Als eine der Maßnahmen wurde die Vereinfachung der Anträge auf weitere Verwendung besonders besorgniserregender Stoffe bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse in der Mitteilung der Kommission vom 5. März 2018 mit dem Titel "Gesamtbericht der Kommission über die Anwendung von REACH und Überprüfung bestimmter Elemente" 3 genannt.

(2) Wie in der Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2015 mit dem Titel "Den Kreislauf schließen - Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft" 4 dargelegt wird, trägt die Verlängerung der Lebensdauer von Produkten durch Reparatur dazu bei, Abfall zu vermeiden. In den Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zu diesem Aktionsplan 5 wird die Kommission ersucht zu sondieren, welche Initiativen auf Unionsebene ergriffen werden können, um die Lebensdauer von Produkten - insbesondere durch die Förderung der Verfügbarkeit von Ersatzteilen - zu verlängern.

(3) Zur Vermeidung der vorzeitigen Obsoleszenz von Erzeugnissen oder komplexen Produkten 6, die nach den in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Ablaufterminen nicht mehr hergestellt werden, müssen Ersatzteile sowie Stoffe und Gemische, die für die Reparatur solcher Erzeugnisse oder komplexer Produkte erforderlich sind, weiterhin auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden. Wenn ein in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführter Stoff zur Herstellung solcher Erzeugnisse oder komplexer Produkte verwendet wurde und wenn ohne Verwendung dieses Stoffes das Ersatzteil nach dem Ablaufdatum nicht hergestellt werden kann oder das Produkt nicht repariert werden kann, sollten die Anforderungen in Bezug auf den Inhalt des Zulassungsantrags und des Überprüfungsberichts für eine Zulassung solcher Verwendungen präzisiert werden, um solche Zulassungsanträge zu vereinfachen.

(4) Was die Analyse von Alternativen gemäß Artikel 62

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(Stand: 16.07.2021)

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