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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/ Versicherungen - EU

Delegierte Verordnung (EU) 2021/896 der Kommission vom 24. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) durch zusätzliche Angaben zur Sicherstellung konvergenter aufsichtlicher Meldungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 197 vom 04.06.2021 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) 1, insbesondere auf Artikel 40 Absatz 9 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Anbieter Paneuropäischer Privater Pensionsprodukte (PEPP) unterliegen auf EU- und auf nationaler Ebene mehreren sektoralen, den Finanzdienstleistungsbereich betreffenden Vorschriften sowie den entsprechenden Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden, darunter auch die europäischen Aufsichtsbehörden. Damit die zusätzlichen Meldepflichten von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat nicht wesentlich voneinander abweichen, muss bei den Informationen, die zusätzlich zu den im Rahmen der einschlägigen sektoralen Vorschriften gelieferten Angaben für Aufsichtszwecke erforderlich sind, ein standardisierter Ansatz verfolgt werden. Die Kommission hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zur Vorlage entsprechender technischer Empfehlungen aufgefordert.

(2) Für bessere Vergleichbarkeit und größere Effizienz und um zu vermeiden, dass sektorale Angabepflichten doppelte Meldungen nach sich ziehen, sollte ein standardisierter Satz von Informationen festgelegt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Artikel 40 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten zusätzlichen Angaben umfassen:

  1. Eine Beschreibung des Risikomanagementsystems, mit dem der PEPP-Anbieter die mit seinen Produkten verbundenen Risiken steuert, einschließlich der Entscheidungsstrukturen dieses Systems.
  2. Eine Beschreibung der Geschäfte, die der PEPP-Anbieter in seinem Sektor tätigt, einschließlich der Art der getätigten Anlagen und deren Verwaltung, ob es sich um aktive oder passive Anlagen handelt, ob Garantien gestellt werden oder nicht, ob Risikominderungstechniken eingesetzt werden, Geschäftsumfang (Beiträge und Anlagewerte) sowie ein Verzeichnis, in dem neben dem Herkunftsmitgliedstaat alle anderen etwaigen Aufnahmemitgliedstaaten des PEPP-Anbieters aufgelistet sind.
  3. Informationen darüber, über welche schriftlichen Risikomanagementgrundsätze PEPP-Anbieter in Bezug auf die maßgeblichen Risiken verfügen müssen.
  4. Falls relevant, Informationen über die für Solvabilitätszwecke angewandten Bewertungsgrundsätze.
  5. Einen Überblick über die mit PEPP-Produkten verbundenen oder zusammenhängenden Risiken und wie der PEPP-Anbieter sie steuern will, wie u. a. finanzielle Risiken und Liquiditätsrisiken, Marktrisiken, Kreditrisiken, Reputationsrisiken sowie Risiken, die mit Umweltfaktoren, sozialen Faktoren und entscheidungsstrukturbezogenen Faktoren zusammenhängen.
  6. Informationen über die Kapitalstruktur des PEPP-Anbieters, einschließlich der Eigenkapitalquoten und der Höhe der Leverage-Effekte.
  7. Informationen über Verträge, die ein PEPP-Anbieter hält oder mit Dritten geschlossen hat, einschließlich der Verpflichtungen gegenüber den PEPP-Sparern in der Auszahlungsphase oder der Pflicht zur Bereitstellung von PEPP-Unterkonten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2021

1) ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 1.


ENDE

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