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Regelwerk, EU 2021, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1006 der Kommission vom 12. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Musters des Zertifikats zur Bestätigung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 222 vom 22.06.2021 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 enthält das Muster des Zertifikats, das für alle Unternehmer oder Unternehmergruppen ausgestellt wird, die ihre Tätigkeit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, gemeldet haben und die Vorschriften der genannten Verordnung einhalten. Um eine harmonisierte Umsetzung zu gewährleisten, enthält das Muster des Zertifikats gemeinsame Elemente, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind, wie Name und Anschrift, Tätigkeiten der Unternehmer und Erzeugniskategorien. Allerdings können die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, die das Zertifikat ausstellen, bei Bedarf beschließen, dass spezifische zusätzliche Informationen wie ein ausführliches Verzeichnis der Erzeugnisse, Informationen über Flächen und Betriebsstätten, ein Verzeichnis der Subunternehmer und Informationen über die Akkreditierung der Kontrollstelle anzugeben sind. Deshalb sollte dem Zertifikat ein entsprechender Teil hinzugefügt werden.

(2) Die Verordnung (EU) 2018/848 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. April 2021


1) ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1.

.

Anhang

" Anhang VI
Muster des Zertifikats

Zertifikat gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

Teil I: Verbindliche Angaben


Teil II: Spezifische optionale Angaben

Eine Angabe oder mehrere Angaben, die auf Beschluss der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu ergänzen ist bzw. sind, die das Zertifikat gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 für den Unternehmer oder die Unternehmergruppe ausstellt.


"

ENDE

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