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Regelwerk, EU 2021, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1196 der Kommission vom 19. Juli 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 hinsichtlich harmonisierter Normen für bestimmte Funkanlagen betreffend Anlagen zur Boden- und Wandsondierung mittels Funkortung, Funkfrequenz-Identifikationsgeräte, Funkanlagen für Euroloop-Eisenbahnsysteme, netzbasierte Funkanlagen mit geringer Reichweite, drahtlose industrielle Anwendungen und Breitband-Funkverbindungen für Schiffe und Offshore-Anlagen

(ABl. L 258 vom 20.07.2021 S. 53)



s.: Normenübersicht / Normen zur RL 2014/53

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 16 der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 3 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) mit der Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU (im Folgenden der "Auftrag").

(3) Auf der Grundlage des Auftrags erarbeitete das ETSI die harmonisierte Norm EN 303.258 V1.1.1 für drahtlose industrielle Anwendungen.

(4) Auf der Grundlage des Auftrags überarbeitete das ETSI die harmonisierten Normen EN 302.066-2 V1.2.1, EN 302.208 V3.1.1, EN 302.609 V2.1.1, EN 303.204 V2.1.2 und EN 303.276 V1.1.1, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht sind 4 . Dies führte zur Annahme der harmonisierten Normen EN 302.066 V2.2.1 für Anlagen zur Boden- und Wandsondierung mittels Funkortung, EN 302.208 V3.3.1 für Funkfrequenz-Identifikationsgeräte, EN 302.609 V2.2.1 für Funkanlagen für Euroloop-Eisenbahnsysteme, EN 303.204 V3.1.1 für netzbasierte Funkanlagen mit geringer Reichweite und EN 303.276 V1.2.1 für Breitband-Funkverbindungen für Schiffe und Offshore-Anlagen.

(5) Die Kommission hat gemeinsam mit dem ETSI geprüft, ob diese Normen dem Auftrag entsprechen.

(6) Die harmonisierten Normen EN 303.204 V3.1.1 und EN 303.276 V1.2.1 erfüllen die grundlegenden Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Referenzen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(7) Die harmonisierte Norm EN 302.066 V2.2.1 ermöglicht im letzten Satz des neunten Absatzes von Abschnitt 6.2.5 und im zehnten und elften Absatz von Abschnitt 6.2.5 eine subjektive Auslegung und Definition der in dieser harmonisierten Norm festgelegten Spezifikationen. Die Referenz der genannten harmonisierten Norm sollte daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(8) In der Empfehlung 74-01 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation über unerwünschte Aussendungen im Bereich der Nebenaussendungen (ERC-Empfehlung 74-01 (2019)) werden Anforderungen an die effiziente Nutzung von Funkfrequenzbereichen festgelegt. Tabelle 6 der ERC-Empfehlung 74-01 (2019) sieht vor, dass der Schutz bis zum Frequenzbereich von 694 MHz reichen sollte. Tabelle 2 der harmonisierten Norm EN 302.208 V3.3.1 steht nicht im Einklang mit der ERC-Empfehlung 74-01, da der in dieser Tabelle angegebene Grenzwert von dem in der ERC-Empfehlung 74-01 (2019) angegebenen Grenzwert abweicht. Die Referenz der genannten harmonisierten Norm sollte daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

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(Stand: 21.07.2021)

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