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Regelwerk, EU 2021, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1199 der Kommission vom 20. Juli 2021 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Granulaten oder Mulchen zur Verwendung als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 259 vom 21.07.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XVII Eintrag 50 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthält Beschränkungen in Bezug auf acht polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 2.

(2) Gummigranulate werden auf Kunstrasenplätzen als Füllmaterial verwendet. In loser Form werden Granulate und Mulche aus Gummi zudem auf Spielplätzen oder im Sportbereich verwendet, etwa auf Golfplätzen, auf Leichtathletikanlagen, in Böden von Pferdesportanlagen, auf Wanderwegen oder in Schießständen. Die betreffenden Granulate und Mulche werden überwiegend aus Altreifen gewonnen. Einer der Hauptgründe für die Bedenken hinsichtlich der Verwendung von aus Altreifen gewonnenen Granulaten und Mulchen ist das Vorhandensein der acht PAK in der Matrix des Gummis. Bei Granulaten und Mulchen handelt es sich um Gemische im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, weshalb sie nicht unter den bestehenden Eintrag 50 in Anhang XVII der genannten Verordnung fallen. Die acht PAK sind in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 jedoch als karzinogen der Kategorie 1B aufgeführt. Daher wird durch Anhang XVII Eintrag 28 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die Abgabe von Granulaten und Mulchen an die breite Öffentlichkeit beschränkt, wenn in den Gemischen die PAK BaP oder DBAha in einer Konzentration von 100 mg/kg oder mehr oder die übrigen sechs PAK in einer Konzentration von 1.000 mg/kg enthalten sind.

(3) Zur Risikobeschreibung von Granulaten oder Mulchen, in denen die acht PAK enthalten sind, können die Konzentrationsgrenzwerte, die für die einzelnen PAK in Anhang XVII Eintrag 28 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angegeben sind, nicht einfach nur aufaddiert werden. Unter Verwendung des Additivitätsprinzips gemäß den Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 4 und unter Berücksichtigung der relativen Anteile der verschiedenen PAK am PAK-Gehalt von Granulaten und Mulchen aus Gummi kann ein Grenzwert für die Gesamtkonzentration der acht aufgeführten PAK berechnet werden, der bei etwa 387 mg/kg liegt. 5 Das Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM) 6 und die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") 7 kamen im Jahr 2017 zu dem Ergebnis, dass der Konzentrationsgrenzwert für Gemische der acht PAK nach dieser Berechnung zu hoch ist, um eine sichere Abgabe der betreffenden Granulate sowie eine sichere Verwendung auf Kunstrasenplätzen zu gewährleisten. In ihrer Bewertung empfahl die Agentur eine Absenkung des Konzentrationsgrenzwerts für die acht PAK in Granulaten zur Verwendung auf Kunstrasenplätzen auf dem Wege einer Beschränkung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, da die geltenden Konzentrationsgrenzwerte als zu hoch betrachtet werden, um einen angemessenen Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten.

(4) Auf der Grundlage dieser Ergebnisse und Bewertungen reichten die Niederlande (im Folgenden "Dossiereinreicher") am 17. September 2018 bei der Agentur ein Dossier nach Anhang XV 8 ein, in dem sie für Granulate, die als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen verwendet werden, sowie für Granulate oder Mulche, die in loser Form für Spielplätze oder den Sportbereich vorgesehen sind, eine Beschränkung der acht PAK vorschlugen.

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(Stand: 21.07.2021)

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