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Regelwerk, EU 2021, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1688 der Kommission vom 20. September 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 hinsichtlich der Listen der Wirtspflanzen und spezifizierten Pflanzen und der Tests zur Identifizierung von Xylella fastidiosa

(ABl. L 332 vom 21.09.2021 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission 2 wird seit August 2020 angewandt, um die Union gegen die weitere Ausbreitung und die Einschleppung von Xylella fastidiosa (Wellset al.) (im Folgenden "spezifizierter Schädling") zu schützen.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 enthält eine Bestimmung über amtliche Kontrollen bei der Einfuhr in die Union. Diese Bestimmung bezieht sich auf die amtlichen Kontrollen, die am Ort des Eingangs in die Union oder am Bestimmungsort gemäß der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission 3 durchzuführen sind. In dem mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingeführten neuen Rahmen für amtliche Kontrollen wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission 5 neue Vorschriften für amtliche Kontrollen an anderen Kontrollstellen als den Grenzkontrollstellen festgelegt. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 wurde die Richtlinie 2004/103/EG mit Wirkung vom 14. Dezember 2020 aufgehoben. Daher sollte der Verweis auf die genannte Richtlinie durch einen Verweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 ersetzt werden.

(3) Am 23. Juni 2021 aktualisierte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit die Datenbank der Wirtspflanzen, die für Xylella fastidiosa (Wellset al.) anfällig sind. Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 sollten daher entsprechend geändert werden.

(4) Aus Gründen der Transparenz und Klarheit ist es angezeigt, für jeden der in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 aufgeführten Tests den Digital Object Identifier (DOI) anzugeben, der direkten Zugang zu den wissenschaftlichen Artikeln ermöglicht, in denen diese Tests beschrieben werden.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 wird wie folgt geändert:

( 1) Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Alle Sendungen von Wirtspflanzen, die aus einem Drittland in die Union eingeführt werden, werden an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union oder an einer Kontrollstelle in den Fällen und unter den Bedingungen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission festgelegt sind, amtlich kontrolliert."

( 2) Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung;

( 3) Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung;

( 4) Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2021

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission vom 14. August 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wellset al.), (ABl. L 269 vom 17.08.2020 S. 2).

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