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Regelwerk, EU 2020, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission vom 14. August 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.)

(ABl. L 269 vom 17.08.2020 S. 2, ber. L 326 S. 14 A;
VO (EU) 2021/1688 - ABl. L 332 vom 21.09.2021 S. 6 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/2130 - ABl. L 432 vom 03.12.2021 S. 19 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/1706 - ABl. L 221 vom 08.09.2023 S. 14 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2015/789

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission 2 wird seit Mai 2015 angewandt, um die Union gegen die weitere Ausbreitung und die Einschleppung vonXylella fastidiosa (Wells et al.) (im Folgenden der "spezifizierte Schädling") zu schützen. Dieser Durchführungsbeschluss wurde mehrmals aktualisiert, um wissenschaftliche und fachliche Erkenntnisse zu berücksichtigen, die jeweils verfügbar waren.

(2) Am 15. Mai 2019 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") ein neues wissenschaftliches Gutachten 3 über die Risiken durch den spezifizierten Schädling für die Pflanzengesundheit im Gebiet der Union unter besonderer Berücksichtigung der potenziellen Ansiedelung, der Ausbreitung über kurze oder lange Entfernungen, der Länge des asymptomatischen Zeitraums und der Auswirkungen des spezifizierten Schädlings sowie eine Aktualisierung der Optionen zur Risikoreduzierung. Am 15. Mai 2019 veröffentlichte die Behörde einen wissenschaftlichen Bericht 4 über die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Bekämpfung des spezifizierten Schädlings an der Pflanze selbst, in dem erneut bestätigt wurde, dass es zurzeit keine Bekämpfungsmaßnahmen gibt, mit denen der spezifizierte Schädling aus einer erkrankten Pflanze auf freiem Feld entfernt werden kann. Am 25. Juni 2019 veröffentlichte die Behörde eine Schädlingserhebungskarte 5 zu dem spezifizierten Schädling mit weiteren Elementen zur Sicherstellung gezielterer Erhebungstätigkeiten. Am 28. April 2020 aktualisierte die Behörde die Datenbank der Pflanzenarten, die weltweit nachweislich durch den spezifizierten Schädling infiziert wurden. 6 Zudem veröffentlichte die Behörde am 8. Juni 2020 die Leitlinien für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zuXylella fastidiosa ("Guidelines for statistically sound and risk-based surveys ofXylella fastidiosa") 7, die die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, das Konfidenzniveau und die vorgegebene angenommene Prävalenz zu erreichen und die innerhalb und außerhalb der abgegrenzten Gebiete durchzuführenden Erhebungen im Gebiet der Union vorzubereiten.

(3) Die neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen, die Ergebnisse der von der Kommission in den betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführten Audits und die im Rahmen der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 gewonnenen Erfahrungen lassen darauf schließen, dass es erforderlich ist, diese Maßnahmen zu aktualisieren, um einen gezielteren Ansatz für die Bekämpfung des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union sicherzustellen.

(4) Im Interesse der Klarheit sollte die Definition des Begriffs "Wirtspflanzen" alle Pflanzenarten oder -gattungen umfassen, die weltweit nachweislich von dem spezifizierten Schädling befallen werden, während die Definition des Begriffs "spezifizierte Pflanzen" nur diejenigen Wirtspflanzen umfassen sollte, die nachweislich von einer bestimmten Unterart des spezifizierten Schädlings befallen werden. In diesem Zusammenhang und zur Gewährleistung einer gewissen Verhältnismäßigkeit sollten manche Maßnahmen des genannten Beschlusses nur für Wirtspflanzen und manche anderen Maßnahmen nur für spezifizierte Pflanzen gelten.

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(Stand: 11.09.2023)

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