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Regelwerk, EU 2025, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2231 der Kommission vom 3. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 in Bezug auf die Liste der Befallszonen, in denen Maßnahmen zur Eindämmung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) durchgeführt werden

(ABl. L 2025/2231 vom 04.11.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission 2 wird seit August 2020 angewandt, um die Union gegen die Einschleppung und die weitere Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (im Folgenden "spezifizierter Schädling") zu schützen.

(2) Im Anschluss an die gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 durchgeführten Erhebungen hat Frankreich bestätigt, dass die Tilgung des spezifizierten Schädlings in mehreren abgegrenzten Gebieten der Region Okzitanien nicht mehr möglich ist, und eine Liste der Gemeinden vorgelegt, die mit diesen abgegrenzten Gebieten übereinstimmen.

(3) Diese Liste der Gemeinden in Okzitanien sollte daher in die Liste der infizierten Zonen, in denen Eindämmungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 13 bis 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 angewandt werden, in Anhang III der genannten Durchführungsverordnung aufgenommen werden.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2025

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission vom 14. August 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wellset al.) (ABl. L 269 vom 17.08.2020 S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1201/oj).


.

Anhang

Anhang III Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 erhält folgende Fassung:

" Teil B
Befallszone in Frankreich

Die Befallszone in Frankreich umfasst folgende Gebiete:

1. Region Korsika
2. In der Region Okzitanien:
a) Gemeinden im Département Ariège:

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(Stand: 06.11.2025)

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