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Regelwerk, EU 2021, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1689 der Kommission vom 17. September 2021 über die Verlängerung der vom bulgarischen Gesundheitsministerium ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung der Biozidprodukte Ecolab P3-topax 66/Еколаб P3-topaks 66 und Ecolab BACFORCE EL 900/Еколаб БАΚΦОРС EL 900 gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6693)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)

(ABl. L 333 vom 21.09.2021 S. 1)



s.a.: Liste - über die Verlängerung ... gem. VO (EU) 528/2012

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 16. Dezember 2020 erließ das bulgarische Gesundheitsministerium (im Folgenden "zuständige Behörde") einen Beschluss gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, mit dem die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidprodukte Ecolab P3-topax 66/Еколаб P3-topaks 66 und Ecolab BACFORCE EL 900/Еколаб БАΚΦОРС EL 900 zur Verwendung als Oberflächendesinfektionsmittel bis zum 14. Juni 2021 genehmigt wurde (im Folgenden "Maßnahme"). Die zuständige Behörde unterrichtete die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung von dieser Maßnahme und begründete sie.

(2) Nach den von der zuständigen Behörde vorgelegten Informationen war die Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich. Am 11. März 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation eine Coronavirus-Pandemie (COVID-19). Die zuständige Behörde empfahl die Verwendung von Oberflächendesinfektionsmitteln mit nachgewiesener viruzider Wirkung für die Desinfektion öffentlicher Einrichtungen und Arbeitsplätze als Vorbeugungsmaßnahme gegen die Ausbreitung von COVID-19.

(3) Ecolab P3-topax 66/Еколаб P3-topaks 66 und Ecolab BACFORCE EL 900/ЕколабБАΚΦОРС EL 900 enthalten als Wirkstoff Aktivchlor freigesetzt aus Natriumhypochlorit. Gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist Aktivchlor freigesetzt aus Natriumhypochlorit für die Verwendung in Biozidprodukten für Oberflächendesinfektion der Produktart 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) und der Produktart 4 (Lebens- und Futtermittelbereich) genehmigt.

(4) Ecolab P3-topax 66/Еколаб P3-topaks 66 und Ecolab BACFORCE EL 900/Еколаб БАΚΦОРС EL 900 haben eine nachgewiesene viruzide Wirkung gegen umhüllte Viren gemäß der Europäischen Norm EN 14476.

(5) Seit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie ist die Nachfrage nach Desinfektionsmitteln in Bulgarien enorm gestiegen, was zu einem beispiellosen Versorgungsengpass bei diesen Produkten auf dem bulgarischen Markt geführt hat. COVID-19 stellt eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Gesundheit in Bulgarien dar, und ausreichende Desinfektionsmittel tragen entscheidend dazu bei, die Ausbreitung der Krankheit einzudämmen.

(6) Am 11. Mai 2021 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag der zuständigen Behörde auf Verlängerung der Maßnahme gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der Antrag wurde aufgrund der Befürchtung gestellt, dass COVID-19 die öffentliche Gesundheit über den 14. Juni 2021 hinaus gefährden könnte, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zulassung zusätzlicher Desinfektionsmittel auf dem Markt von entscheidender Bedeutung ist, um die von COVID-19 ausgehende Gefahr einzudämmen.

(7) Der zuständigen Behörde zufolge stellt COVID-19 nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar, und diese Gefahr kann in Bulgarien aufgrund der unzureichenden Versorgung mit Impfstoffen trotz Maßnahmen wie Gesichtsmasken, Abstandhalten und Impfungen gegen COVID-19 nicht angemessen bekämpft werden.

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(Stand: 04.10.2021)

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