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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1727 der Kommission vom 29. September 2021 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 345 vom 30.09.2021 S. 1)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2016/429, die seit dem 21. April 2021 gilt, sind unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union festgelegt. Gemäß einer dieser Tiergesundheitsanforderungen müssen diese Sendungen aus einem gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittland oder Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment eines solchen Drittlands oder Gebiets stammen.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. - im Fall von Aquakulturtieren - Kompartimenten derselben. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus einem gemäß den Tiergesundheitsanforderungen der genannten Delegierten Verordnung für die betreffende Art von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelisteten Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. - im Fall von Aquakulturtieren - Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren sowie Kategorien von Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist.

(4) Ein geringfügiger Fehler im Titel der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte berichtigt werden.

(5) Der Eingang von Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmten lebenden Wassertieren in die Union ist nur zulässig, wenn sie Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und den Kriterien gemäß Anhang I Kapitel I Kategorien 1.17 und 1.25 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 5 entsprechen. Solche Tiere dürfen daher nicht in die Union verbracht werden, wenn sie für Reinigungszentren und, unter bestimmten Umständen, für Versandzentren bestimmt sind. Es sollte daher klargestellt werden, dass Wassertiere nicht in die Union verbracht werden dürfen, wenn sie für bestimmte Arten von Aquakulturbetrieben bestimmt sind. Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235 6 und (EU) 2020/2236 der Kommission 7 wurden deshalb entsprechend geändert. Zur Angleichung an diese Durchführungsverordnungen und zur Vermeidung von Unklarheiten sollte daher auch Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um klarzustellen, dass die Liste in Anhang XXI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 nur für Sendungen gilt, die für bestimmte Aquakulturbetriebe bestimmt sind.

(6) In der Tabelle in Anhang II Teil 1

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