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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1771 der Kommission vom 7. Oktober 2021 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Rettichblätter

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 356 vom 08.10.2021 S. 30)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für welche die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Höchstgehalte an Pestizidrückständen (im Folgenden "RHG") - vorbehaltlich der Bestimmungen der Verordnung - gelten, sind in Anhang I der genannten Verordnung aufgelistet.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2018/62 der Kommission 2 wurde unter anderem die Ware "Rettichblätter" in Anhang I Teil B aufgenommen und der Ware "Grünkohle" in Teil A desselben Anhangs zugeordnet. Demzufolge gelten die RHG für Grünkohle auch für Rettichblätter.

(3) Da zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EU) 2018/62 keine Daten zu Rückstandsuntersuchungen vorlagen, um zu bestimmen, ob diese Zuordnung angemessen ist, wurde mit der Verordnung (EU) 2018/1049 der Kommission 3 eine Übergangsfrist festgelegt. Um den Mitgliedstaaten die Erhebung solcher Daten zu ermöglichen, wurde an die Ware "Rettichblätter" eine Fußnote angefügt, der zufolge diese Ware bis zum 31. Dezember 2021 von der Anwendung der RHG für "Grünkohle" ausgenommen ist.

(4) Da die Mitgliedstaaten, die solche Daten erheben, die Kommission unlängst über Verzögerungen bei der Datenerhebung informiert haben, sollte die betreffende Übergangsfrist um drei Jahre verlängert werden, damit die entsprechenden Untersuchungen und deren Bewertung abgeschlossen werden können.

(5) Die betreffende Fußnote in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 

In Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erhält die Fußnote (3) folgende Fassung:

"(3) Die RHG gelten für Rettichblätter ab dem 1. Januar 2025."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2021



1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2018/62 der Kommission vom 17. Januar 2018 zur Ersetzung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 23.01.2018 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2018/1049 der Kommission vom 25. Juli 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 189 vom 26.07.2018 S. 9).



ENDE

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