Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1807 der Kommission vom 13. Oktober 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acibenzolar-S-methyl, wässrigem Extrakt aus gekeimten Samenkörnern der Süßlupine Lupinus albus, Azoxystrobin, Clopyralid, Cyflufenamid, Fludioxonil, Fluopyram, Fosetyl, Metazachlor, Oxathiapiprolin, Tebufenozid und Thiabendazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 365 vom 14.10.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Acibenzolar-S-methyl, Azoxystrobin, Cyflufenamid, Fludioxonil, Fluopyram, Metazachlor, Oxathiapiprolin, Tebufenozid und Thiabendazol wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Clopyralid und Fosetyl wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für wässrigen Extrakt aus gekeimten Samenkörnern der Süßlupine Lupinus albus wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine spezifischen RHG festgelegt, und der Stoff wurde auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Acibenzolar-S-methyl für die Anwendung bei Haselnüssen, Bohnen und Erbsen (mit Hülsen) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3) In Bezug auf Clopyralid wurde nach der Anwendung des Wirkstoffs bei Getreide sowie auf Weide- und Grasflächen ein solcher Antrag für Weizen, Hafer und Erzeugnisse tierischen Ursprungs gestellt. In Bezug auf Fludioxonil wurde ein solcher Antrag für Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren gestellt. In Bezug auf Fosetyl wurde nach der Anwendung von Kaliumphosphonaten ein solcher Antrag für Mandeln, Esskastanien, Haselnüsse, Pistazien, Walnüsse, Granatäpfel, Kräuter und essbare Blüten, Heidelbeeren, Stachelbeeren, Johannisbeeren, Knoblauch, Schalotten, Keltertrauben, Avocadofrüchte, Tafeloliven, Oliven für die Gewinnung von Öl, Kartoffeln, Meerrettiche, Blumenkohle, Chinakohle, Grünkohle, Spinat, Weizen und Erzeugnisse tierischen Ursprungs gestellt. In Bezug auf Metazachlor wurde ein solcher Antrag für Meerrettiche, Kohlrüben, Weiße Rüben und Rinderleber gestellt. In Bezug auf Oxathiapiprolin wurde ein solcher Antrag für Hopfen gestellt. In Bezug auf Tebufenozid wurde ein solcher Antrag für Aprikosen und Pfirsiche gestellt. In Bezug auf Thiabendazol wurde ein solcher Antrag für Zitrusfrüchte und Chicorée gestellt.

(4) Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden folgende Anträge auf Einfuhrtoleranzen gestellt: für Azoxystrobin bezüglich der Anwendung bei Zuckerrübenwurzeln in den Vereinigten Staaten, für Cyflufenamid bezüglich der Anwendung bei Hopfen in den Vereinigten Staaten, für Fluopyram bezüglich der Anwendung bei Sojabohnen in den Vereinigten Staaten, für Oxathiapiprolin bezüglich der Anwendung bei Trauben in China sowie bei Zitrusfrüchten, Brombeeren, Kratzbeeren, Himbeeren, Chinakohlen, Basilikum und essbaren Blüten, Spargel, Kartoffeln, Süßkartoffeln, Zwiebelgemüse, "Solanaceae and Malvaceae", Kürbisgewächsen, Blumenkohlen, Rosenkohlen/Kohlsprossen, Kopfkohlen, "Kopfsalaten und anderen Salatarten", "Spinat und verwandten Arten (Blättern)", Erbsen (mit und ohne Hülsen), Porree und Ginseng in Kanada und den Vereinigten Staaten sowie für Thiabendazol bezüglich der Anwendung bei Süßkartoffeln in den Vereinigten Staaten und bei Mangos in Guatemala, Belize, Honduras, Panama, der Dominikanischen Republik, Nicaragua und Costa Rica. Die Antragsteller machen geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieser Stoffe bei solchen Kulturen in den genannten Ländern zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.

(5) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.10.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion