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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1819 des Rates vom 18. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

(ABl. L 369 vom 19.10.2021 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/798 des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 10. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 2 angenommen, um bestimmte im Beschluss 2013/798 vorgesehene Maßnahmen umzusetzen.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) hat am 29. Juli 2021 die Resolution 2588 (2021) verabschiedet. Mit dieser Resolution werden die Ausnahmen vom Waffenembargo und der Anwendungsbereich der restriktiven Maßnahmen ausgeweitet.

(3) Am 18. Oktober 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/1823 3 angenommen, mit dem der Beschluss 2013/798 im Einklang mit der Resolution 2588 (2021) des VN-Sicherheitsrats geändert wird.

(4) Da einige dieser Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung gemeinsam mit den in Anbetracht früherer Resolutionen des VN-Sicherheitsrats vorgenommenen technischen Anpassungen eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) die Lieferungen von Waffen mit einem Kaliber von bis zu 14,5 mm sowie von Munition und Komponenten speziell für diese Waffen, von unbewaffneten militärischen Landfahrzeugen und militärischen Landfahrzeugen mit lafettierten Waffen mit einem Kaliber von bis zu 14,5 mm und Ersatzteilen für dieselben, von Panzerfäusten und von Munition speziell für solche Waffen sowie von Mörsern mit einem Kaliber von 60 mm und 82 mm und von Munition speziell für diese Waffen an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der zivilen Strafverfolgungsbehörden, betreffen, sofern diese Waffen, Munition, Komponenten und Fahrzeuge ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Sicherheitssektorreform in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Nutzung in diesem Prozess bestimmt sind und die Bereitstellung solcher Hilfe oder Dienste dem Sanktionsausschuss mindestens 20 Tage im Voraus angekündigt wurde;"

2. In Artikel 5 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

"k) an der Planung, Steuerung, Förderung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind, die gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen, einschließlich Angriffe auf medizinisches oder humanitäres Personal."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Oktober 2021.

1) ABl. L 352 vom 24.12.2013 S. 51.

2) Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.03.2014 S. 1).

3) Beschluss (GASP) 2021/1823 des Rates vom 18. Oktober 2021 zur Änderung des Beschlusses 2013/798 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).

ENDE

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(Stand: 19.10.2021)

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