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Regelwerk, EU 2021, Biotechnologie/Gesundheitswesen/Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1999 der Kommission vom 15. November 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1215 hinsichtlich des Zulassungsinhabers und seines Vertreters in der Union für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8000)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 408 vom 17.11.2021 S. 6)



Hinweis: s. Liste - über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die BASF Agricultural Solutions Seeds US LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten ist Zulassungsinhaberin für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, zugelassen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1215 der Kommission 2. Die BASF Agricultural Solutions Seeds US LLC wird in der Union von der BASF SE mit Sitz in Deutschland vertreten. Das BASF Belgium Coordination center CommV mit Sitz in Belgien ist eine Zweigniederlassung der BASF SE.

(2) Mit Schreiben vom 26. April 2021 teilte das BASF Belgium Coordination center CommV der Kommission mit, dass die BASF Agricultural Solutions Seeds US LLC ab dem 2. Juni 2020 ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Zulassung des Inverkehrbringens des FG72-Sojabohnenereignisses auf die Syngenta Crop Protection AG mit Sitz in der Schweiz, vertreten in der Union durch die Syngenta Crop Protection NV/Sa mit Sitz in Belgien, überträgt.

(3) Mit Schreiben vom 27. April 2021 informierte die Syngenta Crop Protection NV/Sa die Kommission, dass die Syngenta Crop Protection AG dieser Übertragung zugestimmt hat.

(4) Die beantragten Änderungen sind ein rein administrativer Vorgang und erfordern keine Neubewertung der betreffenden Erzeugnisse.

(5) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1215 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Änderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1215

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1215 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

" Artikel 6 Zulassungsinhaber

Der Zulassungsinhaber ist die Syngenta Crop Protection AG, Schweiz, in der Union vertreten durch die Syngenta Crop Protection NV/SA, Belgien."

2. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

" Artikel 8 Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an die Syngenta Crop Protection AG, Rosentalstrasse 67, 4058 basel, Schweiz, in der Union vertreten durch die Syngenta Crop Protection NV/SA, Avenue Louise 489, 1050 Brüssel, Belgien."

3. Im Anhang erhält Buchstabe a folgende Fassung:

"a) Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name: Syngenta Crop Protection AG
Anschrift: Rosentalstrasse 67, 4058 basel, Schweiz,
in der Union vertreten durch die Syngenta Crop Protection NV/SA, Avenue Louise 489, 1050 Brüssel, Belgien.".

Artikel 2 Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an die Syngenta Crop Protection AG, Rosentalstrasse 67, 4058 basel, Schweiz, in der Union vertreten durch die Syngenta Crop Protection NV/SA, Avenue Louise 489, 1050 Brüssel, Belgien.

Brüssel, den 15. November 2021

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1215 der Kommission vom 22. Juli 2016 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 199 vom 26.07.2016 S. 16).

ENDE

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