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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2094 der Kommission vom 29. November 2021 zur Zulassung von Decoquinat (Deccox und Avi-Deccox 60G) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Zoetis Belgium SA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1289/2004

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 427 vom 30.11.2021 S. 173)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 1289/2004

Anm.: s. Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1289/2004 der Kommission 3 wurde Decoquinat gemäß der Richtlinie 70/524/EWG für 10 Jahre als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung des Stoffs Decoquinat als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "Kokzidiostatika und Histomonostatika". Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Änderung der Zusammensetzung des Zusatzstoffs Decoquinat (Deccox) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner gestellt, der insbesondere den Ersatz pflanzlicher Bestandteile durch Mineralstoffe betrifft. Der Antragsteller beantragte, beide Zusammensetzungen des Zusatzstoffs auf dem Markt zu belassen. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihren Gutachten vom 29. November 2018 4, 28. Januar 2021 5 und 30. Oktober 2014 6 den Schluss, dass der Stoff Decoquinat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und Kokzidiose verhindert. Sie stellte zudem fest, dass es keiner Wartezeit bedarf, um die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten, und dass keine Rückstandshöchstgehalte (RHG) erforderlich sind. Die Behörde gelangte ferner zu dem Schluss, dass die beantragte Änderung der Trägerstoffe und der physischen Form von Avi-Deccox 60G in Bezug auf Deccox dessen Sicherheit sowie dessen Eignung zur Bekämpfung von Kokzidiose nicht beeinträchtigt. Daher werden beide Formen des Zusatzstoffs im Hinblick auf die Bekämpfung von Kokzidiose als gleichwertig erachtet. Die Behörde zog den Schluss, dass ein Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen auf Resistenz gegenEimeria spp. erstellt werden sollte. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Die Bewertung des Stoffs Decoquinat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben in den Anhängen der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1289/2004 aufgehoben werden.

(8) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

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(Stand: 03.12.2021)

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