Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2148 der Kommission vom 3. Dezember 2021 hinsichtlich gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelter ungelöster Einwände gegen die Bedingungen der Zulassung der Biozidproduktfamilie Oxybio

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8690)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 434 vom 06.12.2021 S. 1)



s.a.: Liste hinsichtlich ... gem. Art. 36 der VO (EU) 528/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 26. Juli 2018 stellte das Unternehmen Intergaz et Services (im Folgenden "Antragsteller") bei den zuständigen Behörden mehrerer Mitgliedstaaten, darunter Frankreich, gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Antrag auf zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung der Biozidproduktfamilie Oxybio, bestehend aus Flächendesinfektionsmitteln, die den Wirkstoff Wasserstoffperoxid in Konzentrationen von 12 bis 49 % Massenanteil enthalten (im Folgenden "Biozidproduktfamilie"). Belgien ist der Referenzmitgliedstaat, der für die Bewertung des Antrags gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuständig ist.

(2) Zu der Biozidproduktfamilie gehören Produkte, die Wasserstoffperoxid in Konzentrationen von 12 %, 30 %, 35 % und 49 % enthalten und in drei Unterfamilien unterteilt sind, deren technische Eigenschaften in drei Zusammenfassungen der Eigenschaften des jeweiligen Biozidprodukts (Meta-SPC) beschrieben sind, nämlich Meta-SPC 1, Meta-SPC 2 und Meta-SPC 3. In seinem Bewertungsbericht empfahl Belgien, nur diejenigen Produkte der Biozidproduktfamilie zuzulassen, die Wasserstoffperoxid in einer Konzentration von 12 % enthalten. Diese Produkte fallen unter die Meta-SPC 1 (Oxybio L12).

(3) Frankreich hat der Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 am 29. September 2020 Einwände übermittelt, denen zufolge die strittige Produktfamilie nicht die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

(4) Frankreich war der Ansicht, dass die von Belgien durchgeführte und in dem Entwurf einer Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angegebene Bestimmung der physikalischen Gefahren der Produkte in der Biozidproduktfamilie in Bezug auf die Eigenschaft als oxidierende Flüssigkeiten nicht korrekt war. Belgien wies darauf hin, dass spezifische Konzentrationsgrenzwerte für Wasserstoffperoxid gemäß Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bei der Bestimmung der oxidierenden Eigenschaft der Biozidproduktfamilie berücksichtigt worden seien und dass der untere Grenzwert von 50 % von keinem der Produkte der Biozidproduktfamilie erreicht wurde. Belgien kam daher zu dem Schluss, dass die Produkte in Bezug auf diese Eigenschaft nicht eingestuft werden sollten.

(5) Frankreich machte geltend, dass eine Nichteinstufung der Produkte in Bezug auf die Eigenschaft als oxidierenden Flüssigkeiten nicht korrekt sei. Frankreich führte an, dass, wie in den Leitlinien zur Anwendung der CLP-Kriterien 3 der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "ECHA-Leitlinien") dargelegt, die Erfahrung bei der Handhabung und Verwendung von Stoffen oder Gemischen, die zeigt, dass diese oxidierend sind, ein wichtiger Faktor bei der Prüfung der Einstufung in diese Gefahrenklasse ist. Frankreich ist der Ansicht, dass die Anwendung der Modellvorschriften der Vereinten Nationen für den Gefahrguttransport (UN Model Regulations on the Transport of Dangerous Goods, UN RTDG Model Regulations) eine solche Erfahrung darstellt und die Einstufung gemäß diesen Vorschriften in den Entwurf der Zusammenfassungen der Eigenschaften des Biozidprodukts aufgenommen werden sollte. Frankreich kam daher zu dem Schluss, dass die korrekte Einstufung der Produkte der Biozidproduktfamilie, die unter die Meta-SPC 1 (Oxybio L12) fallen, gemäß den Modellvorschriften der Vereinten Nationen für den Gefahrguttransport "oxidierende Flüssigkeit, Verpackungsgruppe III", sein sollte.

(6) Da in der Koordinierungsgruppe keine Einigung erzielt werden konnte, befasste Belgien gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 am 10. Dezember 2020 die Kommission mit den ungelösten Einwänden. Belgien übermittelte der Kommission gleichzeitig eine detaillierte Darstellung des Punktes, über den keine Einigung unter den Mitgliedstaaten erzielt werden konnte, sowie die Gründe für die unterschiedlichen Auffassungen. Eine Kopie dieser Darstellung wurde den betroffenen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller übermittelt.

(7) Artikel 19

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 07.12.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion