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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2021/2160 des Rates vom 6. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße

(ABl. L 436 vom 07.12.2021 S. 40, ber. 2022 L 35 S. 21)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 7. Dezember 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/1999 1 angenommen.

(2) Die in den Artikeln 2 und 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1999 genannten Maßnahmen gelten für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen bis zum 8. Dezember 2021.

(3) Auf der Grundlage einer Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2020/1999 sollten die in den Artikeln 2 und 3 des Beschlusses genannten Maßnahmen für die in jenem Anhang aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen bis zum 8. Dezember 2022 verlängert werden, mit Ausnahme einer verstorbenen Person, deren Eintrag aus jenem Anhang gestrichen werden sollte. Die Einträge zu sieben in jenem Anhang aufgeführten Personen sollten aktualisiert werden.

(4) Der Beschluss (GASP) 2020/1999 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2020/1999 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

" Artikel 10

Dieser Beschluss gilt bis zum 8. Dezember 2023 und wird fortlaufend überprüft. Die in den Artikeln 2 und 3 genannten Maßnahmen gelten für die im Anhang aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen bis zum 8. Dezember 2022."

2. Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2021.

1) Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 410 I vom 07.12.2020 S. 13).

.

Anhang

Im Anhang des Beschlusses (GASP) 2020/1999 wird die Liste der natürlichen Personen unter Abschnitt A ("Natürliche Personen") wie folgt geändert:

1. Eintrag 11 (zu Mohammed Khalifa AL-KANI (alias Mohamed Khalifa Abderrahim Shaqaqi AL-KANI, Mohammed AL-KANI, Muhammad Omar AL-KANI)) wird gestrichen;

2. die Einträge zu den folgenden sieben natürlichen Personen erhalten folgende Fassung:

Namen (Transliteration in das lateinische Alphabet) Namen Angaben zur Identität Gründe für die Aufnahme in die Liste Datum der Aufnahme in die Liste
"4. Viktor Vasilievich (Vasilyevich) ZOLOTOV Position(en): Direktor des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgwardija)
Geburtsdatum: 27.1.1954
Geburtsort: Sassowo, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation)
Staatsangehörigkeit: russisch
Geschlecht: männlich
Viktor Zolotov ist seit dem 5. April 2016 Direktor des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgwardija) und somit Oberbefehlshaber der Nationalgarde der Russischen Föderation und Befehlshaber von OMON, der mobilen Sondereinheit von Rosgwardija. In dieser Funktion beaufsichtigt er sämtliche Tätigkeiten der Einsatzkräfte von Rosgwardija und OMON. In dieser Funktion beaufsichtigt er sämtliche Tätigkeiten der Einsatzkräfte von Rosgwardija und OMON. In seiner Eigenschaft als Direktor von Rosgwardija ist er für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland verantwortlich, einschließlich willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen sowie systematischer und weit verbreiteter Verletzungen des Rechts auf friedliche Versammlung und der Vereinigungsfreiheit, insbesondere durch die brutale Unterdrückung von Protesten und Demonstrationen.

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