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Regelwerk, EU 2021, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2166 der Kommission vom 3. Dezember 2021 hinsichtlich ungelöster Einwände gegen die Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung des Biozidprodukts Teknol Aqua 1411-01 gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8694)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 437 vom 07.12.2021 S. 10)



s.a.: Liste hinsichtlich ... gem. Art. 36 der VO (EU) 528/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 14. September 2018 stellte das Unternehmen Teknos A/S (im Folgenden der "Antragsteller") bei den zuständigen Behörden mehrerer Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Antrag auf zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung der Zulassung des Biozidprodukts Teknol Aqua 1411-01 mit den Inhaltsstoffen 1-[[2-2,4-Dichlorophenyl)-4-propyl-1,3-dioxolan-2-yl]methyl]-1H-1,2,4-triazol (Propiconazol) und 3-Iodo-2-Propynylbutylcarbamat (IPBC) (im Folgenden das "Biozidprodukt"). Dieses Biozidprodukt ist für die Konservierung von Holz für Innenräume (Gebrauchsklasse 2 2 und für die Konservierung von Holz für den Außenbereich ohne Bodenkontakt (Gebrauchsklasse 3 2 bestimmt. Dänemark ist der Referenzmitgliedstaat, der für die Bewertung des Antrags gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuständig ist.

(2) Das Biozidprodukt enthält sehr geringe Konzentrationen von drei nicht wirksamen Stoffen, bei denen es sich um Restmonomere der Silikonemulsion handelt, die während des Herstellungsprozesses als Antischaummittel eingesetzt wird: Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) in einer Konzentration von 0,000024 % Massenanteil (w/w), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) in einer Konzentration von 0,000054 % (w/w) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6) in einer Konzentration von 0,00008 % (w/w). D4, D5 und D6 wurden gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) sowie als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) klassifiziert 4.

(3) Am 5. November 2020 hat Deutschland gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Koordinierungsgruppe Einwände übermittelt, denen zufolge das Biozidprodukt im Hinblick auf die Gebrauchsklasse 3 die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der genannten Verordnung nicht erfülle. Die übermittelten Einwände wurden am 25. November 2020 in der Koordinierungsgruppe erörtert.

(4) Da in der Koordinierungsgruppe keine Einigung erzielt werden konnte, befasste Dänemark am 5. Januar 2021 die Kommission gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 mit den ungelösten Einwänden. Dänemark übermittelte der Kommission eine detaillierte Darstellung des Punktes, über den keine Einigung unter den Mitgliedstaaten erzielt werden konnte, sowie die Gründe für die unterschiedlichen Auffassungen. Diese Darstellung wurde den betroffenen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller übermittelt.

(5) Deutschland ist der Auffassung, dass die bewertende Stelle in Anwendung von Anhang VI Nummer 48 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu dem Schluss gelangen sollte, dass das Biozidprodukt das Kriterium nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv dieser Verordnung nicht erfüllt. Gemäß Nummer 48 des Anhangs VI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 befindet die bewertende Stelle, dass das Biozidprodukt das Kriterium nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv dieser Verordnung nicht erfüllt, wenn es bedenkliche Stoffe enthält, die gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die Kriterien PBT oder vPvB erfüllen, es sei denn, es wird wissenschaftlich nachgewiesen, dass unter den entsprechenden Verwendungsbedingungen keine unannehmbaren Wirkungen auftreten. Deutschland ist der Auffassung, dass es sich bei D4, D5 und D6 um bedenkliche Stoffe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 handelt und dass jede Freisetzung dieser Stoffe in die Umwelt als unannehmbare Wirkung anzusehen ist, da für PBT- und vPvB-Stoffe kein sicherer Schwellenwert ermittelt werden kann, bis zu dem eine Freisetzung dieser Stoffe in die Umwelt als annehmbar anzusehen ist. Deutschland macht daher geltend, dass der Gebrauch nicht zugelassen werden sollte, da eine teilweise Auslaugung des Biozidprodukts aufgrund der Verwitterung des Holzes der Gebrauchsklasse 3 zu erwarten ist.

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(Stand: 07.12.2021)

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