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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft - Berufe

Delegierter Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6111)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 444 vom 10.12.2021 S. 16)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 1, insbesondere auf Artikel 21a Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG enthält Listen der Ausbildungsnachweise für Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten.

(2) Die gemeldeten geänderten Bestimmungen erfüllen die Bedingungen von Titel III Kapitel III Artikel 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 41, 44 und 46 der Richtlinie 2005/36/EG.

(3) Eine von Frankreich gemeldete Änderung betrifft die Streichung eines Diploms, das durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission 2 irrtümlich in Anhang V Nummer 5.1.3 "Unfall- und Notfallmedizin" hinzugefügt wurde. Das von Frankreich gemeldete Diplom hätte durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission nicht in Anhang V Nummer 5.1.3 "Unfall- und Notfallmedizin" aufgenommen werden dürfen, da die Ausbildungsdauer in Bezug auf dieses Diplom kürzer als die erforderliche Mindestausbildungsdauer ist und somit nicht die wesentliche Voraussetzung erfüllt, den Mindestanforderungen der Richtlinie 2005/36/EG zu genügen.

(4) Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union und des Ablaufs des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 3 vorgesehenen Übergangszeitraums können ab dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich keine Ausbildungsnachweise im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG ausgestellt werden.

(5) Der Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollten alle maßgeblichen Nummern des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG über die Ausbildungsnachweise und die Titel von Ausbildungsgängen neu gefasst werden.

(6) Die Richtlinie 2005/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. August 2021

1) ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22.

2) Delegierter Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen (ABl. L 131 vom 24.04.2020 S. 1).

3) Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384 I vom 12.11.2019 S. 1).

.

Anhang

Anhang V wird wie folgt geändert:

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ENDE

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