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Regelwerk, EU 2022, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/44 der Kommission vom 13. Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kriterien für die Festsetzung der Höhe von Finanzkorrekturen und für die Anwendung von Pauschalsätzen im Zusammenhang mit schwerwiegenden Verstößen gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik

(ABl. L 9 vom 14.01.2022 S. 13)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 1, insbesondere auf Artikel 45 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sollte nicht durch Verstöße der Mitgliedstaaten gegen die GFP-Vorschriften untergraben werden. Gemäß Artikel 41 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird die Gewährung finanzieller Unterstützung aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) von der Einhaltung der Vorschriften der GFP durch die Mitgliedstaaten abhängig gemacht. Ein Verstoß kann zu einer Unterbrechung oder Aussetzung der Zahlungen oder zu einer Korrektur der finanziellen Unterstützung der Union im Rahmen der GFP führen.

(2) In Artikel 104 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind die Fälle aufgeführt, in denen die Kommission Finanzkorrekturen vornimmt. Außerdem können nach Artikel 104 Absatz 5 der genannten Verordnung in fondsspezifischen Regelungen für den EMFAF spezifische Grundlagen für Finanzkorrekturen festgelegt werden, die sich auf die Nichteinhaltung der Regelungen der GFP beziehen.

(3) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Steuerzahler kann die Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1139 Finanzkorrekturen vornehmen, indem sie den Unionsbeitrag zu dem Programm ganz oder teilweise streicht.

(4) Gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1139 ist eine pauschale Finanzkorrektur vorzunehmen, wenn der Betrag der mit dem schwerwiegenden Verstoß gegen die GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat behafteten Ausgaben nicht genau zu quantifizieren ist.

(5) Gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1139 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Kriterien zur Festsetzung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur und die Kriterien für die Anwendung pauschaler Finanzkorrekturen festzulegen. In Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1139 sind die Fälle aufgeführt, in denen die Kommission auf die Gesamtheit oder einen Teil des Unionsbeitrags zu dem Programm Finanzkorrekturen anwenden kann. In Fällen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a stützt sich die Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen des Verstoßes durch den Begünstigten auf die Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Begünstigten und den für die Durchführung des EMFAF-Programms zuständigen nationalen Behörden. Dementsprechend dürfen Pauschalsätze für die Finanzkorrektur nur in Fällen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1139 angewendet werden.

(6) Daher ist es erforderlich, die Kriterien zur Festsetzung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrekturen und die Kriterien für die Anwendung pauschaler Finanzkorrekturen festzulegen. Dies wird für Rechtssicherheit und die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten, die EMFAF-Programme durchführen, sowie für Transparenz und Verhältnismäßigkeit der pauschalen Finanzkorrekturen sorgen.

(7) Die Höhe der Finanzkorrekturen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des schwerwiegenden Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat stehen.

(8) Es ist angezeigt, ein abgestuftes System von Pauschalsätzen vorzusehen, das eine ordnungsgemäße Anwendung der Verhältnismäßigkeit ermöglicht.

(9) Da unbedingt gewährleistet sein muss, dass alle Mitgliedstaaten vom Beginn des Programmplanungszeitraums an gleich behandelt werden, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

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