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Regelwerk, EU 2022, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/45 der Kommission vom 13. Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds im Hinblick auf Verstöße und schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die zu einer Unterbrechung der Zahlungsfrist oder der Aussetzung von Zahlungen im Rahmen dieses Fonds führen können

(ABl. L 9 vom 14.01.2022 S. 20)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 1, insbesondere auf Artikel 42 Artikel 4 und Artikel 43 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sollte nicht durch Verstöße der Mitgliedstaaten gegen die GFP-Vorschriften untergraben werden. Gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird die Gewährung finanzieller Unterstützung aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) von der Einhaltung der Vorschriften der GFP durch die Mitgliedstaaten abhängig gemacht. Eine Nichteinhaltung der Vorschriften der GFP durch die Mitgliedstaaten kann zu einer Unterbrechung oder Aussetzung der Zahlungen oder zu einer Korrektur der finanziellen Unterstützung der Union im Rahmen der GFP führen.

(2) In den Artikeln 96 und 97 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 mit gemeinsamen Bestimmungen sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Zahlungsfrist unterbrochen werden kann bzw. Zahlungen ausgesetzt werden können. Diesen beiden Artikeln zufolge können in den fondsspezifischen Regelungen für den EMFAF spezifische Grundregeln für die Unterbrechung und die Aussetzung festgelegt werden, die sich auf die Nichteinhaltung von Vorschriften im Rahmen der GFP beziehen.

(3) Die Mitgliedstaaten brauchen Rechtssicherheit für die Umsetzung operationeller Programme im Rahmen des EMFAF, weshalb Verstöße gegen die GFP-Vorschriften, die zu einer Unterbrechung der Zahlungsfristen führen, sowie schwerwiegende Verstöße gegen die GFP-Vorschriften, die zur Aussetzung der Zahlungen führen, definiert werden müssen.

(4) Zu einer Unterbrechung der Zahlungsfristen sollten Verstöße gegen GFP-Vorschriften führen, die für die Erhaltung und ökologische Nachhaltigkeit der biologischen Meeresressourcen von wesentlicher Bedeutung sind.

(5) Zu einer Aussetzung von Zahlungen sollten diejenigen Verstöße führen, bei denen zusätzlich zu Verstößen, die zu einer Unterbrechung der Zahlungsfristen führen, der betreffende Mitgliedstaat nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Situation, die zu einem solchen Verstoß geführt hat, abzustellen.

(6) Wird der Bericht über das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Flotte und den Fangmöglichkeiten nicht erstellt und/oder wird der Aktionsplan für die Flottensegmente, in denen strukturelle Überkapazitäten festgestellt wurden, nicht umgesetzt, so kann dies gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu einer anteiligen Aussetzung oder Unterbrechung der einschlägigen finanziellen Unterstützung der Union für den betreffenden Mitgliedstaat für Investitionen in das betreffende Flottensegment oder in die betreffenden Flottensegmente führen.

(7) Kommt ein Mitgliedstaat seiner Pflicht zur rechtzeitigen Erhebung von Daten oder zur rechtzeitigen Bereitstellung an die Endnutzer nicht nach, so kann dies gemäß Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zur Folge haben, dass die einschlägige finanzielle Unterstützung der Union für den betreffenden Mitgliedstaat in entsprechendem Umfang ausgesetzt oder unterbrochen wird.

(8) Da unbedingt gewährleistet sein muss, dass die Betreiber in allen Mitgliedstaaten vom Beginn des Programmplanungszeitraums an gleich behandelt werden, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Verstöße

Die Verstöße eines Mitgliedstaats gegen die Vorschriften im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP), die gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/1139 zu einer Unterbrechung der Zahlungsfrist für einen Zahlungsantrag führen können, sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

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