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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/85 der Kommission vom 20. Januar 2022 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Flonicamid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 14 vom 21.01.2022 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Flonicamid wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Flonicamid für die Anwendung bei Zitrusfrüchten, Kirschen, Pflaumen, Erdbeeren, Brombeeren, Himbeeren, "anderem Kleinobst und Beeren", "sonstigem Wurzel- und Knollengemüse", Tomaten, Auberginen/Eierfrüchten, Zucchini, Kürbisgewächsen mit ungenießbarer Schale, "Kopfsalaten und anderen Salatarten", Hülsenfrüchten, Roggen, Weizen und Hopfen wurden gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Anträge auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG 2 abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(5) Bezüglich Zitrusfrüchten, Kirschen, Pflaumen, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchten, Zucchini, Kürbisgewächsen mit ungenießbarer Schale, Roggen, Weizen und Hopfen haben die Antragsteller Informationen übermittelt, die vorher bei der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung nicht verfügbar waren. Diese Informationen betreffen Analysemethoden, Rückstandsuntersuchungen, die Lagerstabilität und Hydrolysestudien.

(6) Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass für alle in Erwägungsgrund 2 genannten Erzeugnisse sämtliche Anforderungen in Bezug auf Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften von Flonicamid berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die ihn enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(7) Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2022

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

2) Wissenschaftliche Berichte der EFSa online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de/:

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for flonicamid in strawberries and other berries. EFSa Journal 2019;17(7):5745.

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for flonicamid in various crops. EFSa Journal 2018;16(9):5410.

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for flonicamid in various root crops. EFSa Journal 2018;16(9):5414.

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