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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/93 der Kommission vom 20. Januar 2022 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acrinathrin, Fluvalinat, Folpet, Fosetyl, Isofetamid, 'Pepino Mosaic Virus, EU-Stamm, mildes Isolat Abp1', ' Pepino Mosaic Virus, CH2-Stamm, mildes Isolat Abp2', Spinetoram und Spirotetramat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 16 vom 25.01.2022 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Acrinathrin, Fluvalinat, Folpet, Isofetamid, Spinetoram und Spirotetramat wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Fosetyl wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Pepino Mosaic Virus, EU-Stamm, mildes Isolat Abp1 und Pepino Mosaic Virus, CH2-Stamm, mildes Isolat Abp2 wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine spezifischen RHG festgelegt, und diese Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Acrinathrin für die Anwendung bei Pfirsichen und Paprika wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3) In Bezug auf Fluvalinat wurde ein solcher Antrag für Tomaten und Wassermelonen gestellt. In Bezug auf Folpet wurde ein solcher Antrag für Gerste, Hafer und Roggen gestellt. In Bezug auf Fosetyl wurde ein solcher Antrag für Zitronen, Limetten, Mandarinen sowie 'Kräutertees aus Blättern und Kräutern' nach der Anwendung von Kaliumphosphonaten gestellt. In Bezug auf Isofetamid wurde ein solcher Antrag für Strauchbeerenobst gestellt. In Bezug auf Spinetoram wurde ein solcher Antrag für Portulak gestellt. In Bezug auf Spirotetramat wurde ein solcher Antrag für Porree, 'Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln' sowie 'Honig und sonstige Imkereierzeugnisse' gestellt.

(4) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG 2 abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(6) Bezüglich Spinetoram in Portulak bewertete die Behörde einen Antrag mit Blick auf die Festlegung eines RHG für Kopfsalate und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen RHG 3 ab. In diesem Zusammenhang bewertete sie Rückstandsuntersuchungen im Hinblick auf eine gute landwirtschaftliche Praxis bei Kopfsalaten, woraufhin ein RHG von 4 mg/kg vorgeschlagen wurde. Nach den geltenden EU-Leitlinien für die Extrapolation von RHG 4 ist es angezeigt, basierend auf den bei Kopfsalaten durchgeführten Rückstandsuntersuchungen für Portulak einen RHG von 4 mg/kg festzulegen.

(7) Hinsichtlich aller anderen Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei hat die Behörde die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(8) Im Zusammenhang mit der Genehmigung der Wirkstoffe mit geringem Risiko Pepino Mosaic Virus, EU-Stamm, mildes Isolat Abp1 und Pepino Mosaic Virus

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(Stand: 03.02.2022)

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