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Regelwerk, EU 2022, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/172 der Kommission vom 7. Februar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1538 der Kommission zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874-876 MHz und 915-921 MHz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 608)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 28 vom 09.02.2022 S. 21)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Geräte mit geringer Reichweite sind normalerweise Massenmarktprodukte oder tragbare Geräte, oder beides, die leicht mitgeführt und grenzüberschreitend verwendet werden können. Unterschiedliche Frequenzzugangsbedingungen können den freien Warenverkehr behindern, die Produktionskosten solcher Geräte in die Höhe treiben und die Gefahr bergen, dass wegen einer unbefugten Nutzung andere Funkanwendungen und -dienste funktechnisch gestört werden. Mit der Entscheidung 2006/771/EG der Kommission 2 wurden die technischen Bedingungen für die Funkfrequenznutzung für eine Vielzahl von Geräten mit geringer Reichweite harmonisiert, weshalb diese einem stark vereinfachten Regulierungssystem und nur einer Allgemeingenehmigung nach nationalem Recht unterliegen.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538 der Kommission 3 wurden die technischen Bedingungen für die Nutzung der Frequenzbänder 874-876 MHz und 915-921 MHz durch technisch fortgeschrittene Lösungen für die Funkfrequenzkennzeichnung ("RFID") sowie Anwendungen des "Internets der Dinge" auf der Grundlage vernetzter Geräte mit geringer Reichweite in Datennetzen harmonisiert. In diesen Frequenzbändern bestehen andere Bedingungen für eine gemeinsame Frequenznutzung im Vergleich zu denen der Entscheidung 2006/771/EG, die eine besondere Regelung erforderlich machen.

(3) Die Frequenzbänder 873-874,4 MHz und 918-919,4 MHz sind zwar weder durch Unionsvorschriften noch durch eine Entscheidung des europäischen Ausschusses für elektronische Kommunikation (ECC) für den Bahnmobilfunk (GSM-R) harmonisiert worden, sie können aber auf nationaler Ebene vorbehaltlich einer entsprechenden nationalen Regelung im Einklang mit der Vollzugsordnung der Internationalen Fernmeldeunion für den Funkdienst zu diesem Zweck genutzt werden. Wenn also harmonisierte technische Bedingungen nicht ausreichen würden, um den Schutz der Nutzung dieser Frequenzbänder für eine nationale Erweiterung der GSM-Frequenzen für Eisenbahnen ("E-GSM-R") zu gewährleisten, sollte den betreffenden Mitgliedstaaten gestattet werden, zusätzliche Anforderungen an die Verwendung von Geräten mit geringer Reichweite zu stellen, ohne dass dadurch die harmonisierten technischen Frequenzzugangsbedingungen für Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern berührt werden. Solche Beschränkungen sollten, soweit sie in einem bestimmten Mitgliedstaat erforderlich sind, vor allem sicherstellen, dass eine Koordinierung zwischen Frequenznutzern erfolgt, um eine geografisch aufgeteilte Nutzung zwischen E-GSM-R-Geräten einerseits und RFID-Geräten und vernetzten Geräten mit geringer Reichweite andererseits zu ermöglichen.

(4) Die harmonisierte Nutzung der gepaarten Frequenzbänder 874,4-880,0 MHz und 919,4-925,0 MHz, die an die durch diesen Beschluss für Geräte mit geringer Reichweite harmonisierten Unterbänder 874-874,4 MHz und 917,4-919,4 MHz angrenzen, für den Bahnmobilfunk unterliegt dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1730 der Kommission 4. Die Koexistenz von Geräten mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874-874,4 MHz und 917,4-919,4 MHz und dem Bahnmobilfunk in den benachbarten Frequenzbändern 874,4-880,0 MHz und 919,4-925,0 MHz wurde im Bericht 74 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) geprüft.

(5) Da die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben, ihre Funkfrequenzen für Zwecke der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verteidigung zu organisieren und zu nutzen, steht es ihnen gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG in diesem Zusammenhang auch weiterhin frei, die bestehende und künftige Nutzung der Frequenzbänder 874-876 MHz und 915-921 MHz und benachbarter Frequenzbänder für militärische Zwecke und für andere Zwecke der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu schützen, während sie gleichzeitig das Ziel verfolgen sollten, harmonisierte Mindestkernfrequenzbänder für vernetzte Geräte mit geringer Reichweite entsprechend den in diesem Beschluss festgelegten technischen Bedingungen und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts verfügbar zu machen.

(6) Um der Entwicklung der Technik und der Märkte im Bereich der Geräte mit geringer Reichweite Rechnung zu tragen, wurde der CEPT im Juli 2006 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG ein ständiges Mandat zur Anpassung des Anhangs

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