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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/188 der Kommission vom 10. Februar 2022 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Acheta domesticus, gefroren, getrocknet und pulverförmig, als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 30 vom 11.02.2022 S. 108)



Ergänzende Informationen
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(3) Am 28. Dezember 2018 stellte das Unternehmen Fair Insects B.V. (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), gefroren, getrocknet und pulverförmig, als neuartiges Lebensmittel in der Union. In dem Antrag wurde beantragt, Acheta domesticus, ganz, gefroren, getrocknet und pulverförmig (gemahlen), zur Verwendung als Snacks und Lebensmittelzutat in einer Reihe von Lebensmitteln für die allgemeine Bevölkerung zu verwenden.

(4) Außerdem beantragte der Antragsteller bei der Kommission den Schutz geschützter wissenschaftlicher Daten für eine Reihe von zur Stützung des Antrags vorgelegten Studien; im Einzelnen handelt es sich dabei um eine genaue Beschreibung des Herstellungsverfahrens 3, Ergebnisse von Immediatanalysen 4, analytische Daten zu Kontaminanten 5, die Ergebnisse der Stabilitätsprüfungen 6, die analytischen Daten zu mikrobiologischen Parametern 7, Informationen über die Verkäufe des neuartigen Lebensmittels durch das Unternehmen 8, die Ergebnisse des Löslichkeitstests des neuartigen Lebensmittels für die Genotoxizitätsstudie 9, die Ergebnisse der Studien zur Proteinverdaulichkeit 10 und die Prüfung auf Zytotoxizität/Zelltoxizität 11.

(5) Am 4. September 2019 konsultierte die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") und ersuchte sie um ein wissenschaftliches Gutachten auf der Grundlage einer Bewertung von Acheta domesticus, gefroren und getrocknet, als neuartiges Lebensmittel.

(6) Am 7. Juli 2021 nahm die Behörde gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 ein wissenschaftliches Gutachten mit dem Titel "Safety of frozen and dried formulations from whole crickets (Acheta domesticus) as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283" 12 an.

(7) In ihrem Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass Acheta domesticus, gefroren, getrocknet und pulverförmig, bei den vorgeschlagenen Verwendungen und Verwendungsmengen sicher ist. Das Gutachten der Behörde bietet somit ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Acheta domesticus, gefroren, getrocknet und pulverförmig, unter den bewerteten Verwendungsbedingungen die Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllt.

(8) In ihrem Gutachten kam die Behörde außerdem auf der Grundlage einiger weniger veröffentlichter Erkenntnisse zu Lebensmittelallergien im Zusammenhang mit Insekten im Allgemeinen, die den Verzehr von Acheta domesticus nicht eindeutig mit einer Reihe von anaphylaktischen Ereignissen in Verbindung brachten, sowie auf der Grundlage von Daten, die nachweisen, dass Acheta domesticus

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(Stand: 15.02.2022)

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