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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2022/582 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. L 110 vom 08.04.2022 S. 55, ber. L 141 S. 131, ber. 2023 L 39 S. 65, ber. L 2023/90041)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP 1 angenommen.

(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3) Am 24. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine angekündigt, und russische Streitkräfte haben einen Angriff auf die Ukraine begonnen. Dieser Angriff stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dar.

(4) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilt. Mit seinen rechtswidrigen militärischen Handlungen verstößt Russland massiv gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und gefährdet die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt. Der Europäische Rat vereinbarte weitere restriktive Maßnahmen, die eng mit den Partnern und Verbündeten der Union abgestimmt sind und für Russland massive und schwerwiegende Konsequenzen für seine Handlungen nach sich ziehen werden.

(5) Der Rat hat am 25. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/329 2 erlassen, mit dem die Kriterien für die Benennung dahin gehend geändert wurden, dass Personen und Organisationen, die die Regierung der Russischen Föderation unterstützen und von ihr profitieren, und Personen und Organisationen, die eine wesentliche Einnahmequelle für die Regierung der Russischen Föderation darstellen, sowie natürliche oder juristische Personen, die mit auf der Liste stehenden Personen oder Organisationen verbunden sind, einbezogen werden.

(6) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. März 2022 erklärt, dass der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine eine grobe Verletzung des Völkerrechts darstellt und unzählige Todesopfer und Verletzte in der Zivilbevölkerung verursacht, und dass die Union nach wie vor bereit steht, Schlupflöcher zu schließen und gegen tatsächliche und mögliche Umgehungen der bereits erlassenen restriktiven Maßnahmen vorzugehen sowie rasch weitere koordinierte harte Sanktionen gegen Russland und Belarus zu verhängen, um die russischen Möglichkeiten zur Fortsetzung der Aggression wirksam zu vereiteln.

(7) Angesichts der sehr ernsten Lage hält der Rat es für angebracht, restriktive Maßnahmen gegen führende Geschäftsleute, die in Bereichen der Wirtschaft tätig sind, die der Regierung der Russischen Föderation als wichtige Einnahmequelle dienen, und gegen Personen, die die Regierung der Russischen Föderation unterstützen oder von ihr profitieren, sowie gegen mit diesen Personen verbundene natürliche Personen, einschließlich Familienangehörigen, die von ihnen in unangemessener Weise profitieren, zu verhängen.

(8) Der Rat ist ferner der Auffassung, dass die Minister und Mitglieder des "Volksrates" der sogenannten "Volksrepublik Donezk" und der sogenannten "Volksrepublik Luhansk" restriktiven Maßnahmen unterliegen sollten.

(9) Darüber hinaus ist der Rat der Auffassung, dass Unternehmen, die die Regierung der Russischen Föderation finanziell oder materiell unterstützen oder von ihr profitieren und materiell oder finanziell Handlungen unterstützen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, ebenfalls restriktiven Maßnahmen unterliegen sollten.

(10) Daher sollten 216 Personen und 18 Organisationen in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.

(11) Der Rat ist der Ansicht, dass eine Ausnahme in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot, bestimmten Personen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, für diplomatische Vertretungen eingeführt werden sollte.

(12) Der Rat ist der Ansicht, dass eine Ausnahme für bestimmte Operationen, die für bestimmte im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgeführte Organisationen gilt, hinzugefügt werden sollte.

(13) Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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