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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/586 der Kommission vom 8. April 2022 zur Änderung des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 112 vom 11.04.2022 S. 6)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 58 und Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Stoff Tetraethylblei erfüllt die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 für eine Einstufung als reproduktionstoxisch (Kategorie 1A) und erfüllt somit die Kriterien für die Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemäß Artikel 57 Buchstabe c der Verordnung.

(2) Der Stoff 4,4'-Bis(dimethylamino)-4"-(methylamino)tritylalkohol (mit> 0,1 % Michlers Keton (EG-Nr. 202-027-5) oder Michlers base (EG-Nr. 202-959-2)) erfüllt die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für eine Einstufung als karzinogen (Kategorie 1B) und somit die Kriterien für die Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemäß Artikel 57 Buchstabe a der Verordnung.

(3) Reaktionsprodukte von 1,3,4-Thiadiazolidin-2,5-dithion, Formaldehyd und 4-Heptylphenol, verzweigt und linear (RP-HP) (mit> 0,1 % w/w 4-Heptylphenol, verzweigt und linear) sind Stoffe mit endokrinschädigenden Eigenschaften, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die Umwelt haben. Sie sind ebenso besorgniserregend wie die anderen Stoffe, die unter den Buchstaben a bis e des Artikels 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, und erfüllen somit ebenfalls die Kriterien für die Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung.

(4) Der Stoff 2-Ethylhexyl-10-ethyl-4,4-dioctyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoat (DOTE) erfüllt die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für eine Einstufung als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) und erfüllt somit die Kriterien für die Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemäß Artikel 57 Buchstabe c der Verordnung.

(5) Die Reaktionsmasse von 2-Ethylhexyl-10-ethyl-4,4-dioctyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoat und 2-Ethylhexyl-10-ethyl-4-[[2- [(2-ethylhexyl) oxy] -2-oxoethyl]thio]-4-octyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoat (Reaktionsmasse von DOTE und MOTE) erfüllt die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für eine Einstufung als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) und erfüllt somit die Kriterien für die Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemäß Artikel 57 Buchstabe c der Verordnung.

(6) Alle oben genannten Stoffe erfüllen die Kriterien gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und sind in die Kandidatenliste für eine etwaige Aufnahme in Anhang XIV der genannten Verordnung aufgenommen worden. Außerdem sind sie laut der Empfehlung der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") vom 1. Oktober 2019 3 prioritär in den genannten Anhang aufzunehmen.

(7) Die Agentur führte zu ihrem Empfehlungsentwurf eine öffentliche Konsultation durch, bei der interessierte Kreise zur Stellungnahme aufgefordert wurden. Zudem gingen bei der Kommission die Antworten von Interessenträgern auf eine Anfrage nach Informationen über die möglichen wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und ökologischen Auswirkungen (Kosten und Nutzen) ein, die mit einer Aufnahme der Stoffe in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verbunden wären, wie sie von der Agentur in ihrem Empfehlungsentwurf vorgeschlagen wurden.

(8) Die genannten Stoffe sollten daher in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen werden.

(9) Wie in Artikel 58

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(Stand: 11.04.2022)

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