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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/643 der Kommission vom 10. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Auflistung von Pestiziden, Industriechemikalien, persistenten organischen Schadstoffen und Quecksilber sowie einer Aktualisierung der Zollcodes

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 118 vom 20.04.2022 S. 14)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 Buchstaben a, b, c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 wird das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel 2 (im Folgenden " Rotterdamer Übereinkommen") umgesetzt.

(2) Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1280 3, (EU) 2020/892 4, (EU) 2020/1276 5, (EU) 2020/18 6, (EU) 2020/17 7, (EU) 2020/1246 8, (EU) 2020/2087 9, (EU) 2019/1606 10, (EU) 2020/23 11 und (EU) 2020/1498 12 hat die Kommission beschlossen, die Genehmigung für die Stoffe Benalaxyl, beta-Cyfluthrin, Bromoxynil, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Fenamiphos, Mancozeb, Methiocarb, Thiacloprid und Thiophanatmethyl als Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 nicht zu erneuern. Diese endgültigen Rechtsvorschriften haben zur Folge, dass diese Stoffe von jeglicher Verwendung in der Kategorie "Pestizide" ausgeschlossen sind, da sie für keine andere Verwendung in dieser Kategorie zugelassen wurden. Diese Stoffe sollten daher in die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.

(3) Die Anträge auf Genehmigung der Wirkstoffe Epoxiconazol und Mecoprop nach dem Genehmigungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wurden von der Industrie zurückgezogen. Dies hat zur Folge, dass diese Stoffe von jeglicher Verwendung in der Kategorie "Pestizide" ausgeschlossen sind, da sie für keine andere Verwendung in dieser Kategorie zugelassen wurden. Darüber hinaus ist die harmonisierte Einstufung von Epoxiconazol und Mecoprop gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 ein hinreichender Nachweis dafür, dass die Stoffe für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bedenklich sind. Epoxiconazol und Mecoprop sollten daher in die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.

(4) Der Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs Bifenthrin nach dem Genehmigungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wurde von der Industrie zurückgezogen. Dies hat zur Folge, dass die Verwendung von Bifenthrin in der Unterkategorie "Pestizide in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel" verboten ist. Dieses Verbot stellt eine strenge Beschränkung der Verwendung dieses Stoffes auf Ebene der Kategorie "Pestizide" dar, da Bifenthrin nur für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 in der Unterkategorie "sonstige Pestizide, einschließlich Biozid-Produkte" genehmigt ist und es gemäß der genannten Verordnung keine nationalen Zulassungen für die Verwendung von Bifenthrin enthaltenden Biozidprodukten gibt. Darüber hinaus ist die harmonisierte Einstufung von Bifenthrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ein hinreichender Nachweis dafür, dass der Stoff für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bedenklich ist. Bifenthrin sollte daher in die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.

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(Stand: 01.07.2022)

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