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Regelwerk, EU 2022, Steuern/Abgaben - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/682 der Kommission vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

(ABl. L 126 vom 29.04.2022 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2018 über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Da es die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) versäumten, das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (Continued Dumping and Subsidy Offset Act, im Folgenden "CDSOA") mit ihren Verpflichtungen aus den Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) in Einklang zu bringen, wurde mit der Verordnung (EU) 2018/196 ein zusätzlicher Ad-valorem-Zoll von 4,3 % auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten eingeführt. Die Kommission muss im Einklang mit der WTO-Genehmigung, Zollzugeständnisse gegenüber den USa auszusetzen, den Umfang dieser Aussetzung jedes Jahr an den Umfang der zu diesem Zeitpunkt durch das CDSOa zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union anpassen. 2021 wurde der Umfang der Aussetzung auf einen zusätzlichen Wertzoll von 0,1 % angepasst und die Verordnung (EU) 2018/196 wurde entsprechend geändert. 2

(2) Die jüngsten Daten über Auszahlungen nach dem CDSOa beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2020 (1. Oktober 2020 bis 30. September 2021) erhoben wurden. Den von der Zoll- und Grenzschutzbehörde der USa veröffentlichten Daten zufolge belaufen sich die zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union auf 3.095,94 USD.

(3) Der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile und folglich auch der Umfang der Aussetzung hat abgenommen. Der Umfang der Aussetzung lässt sich jedoch nicht durch Hinzufügen oder Streichung von Waren in der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/196 an den Umfang der Zunichtemachung oder Schmälerung anpassen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung sollte die Kommission daher nicht die Warenliste in Anhang I, sondern die Höhe des Zusatzzolls ändern, um den Umfang der Aussetzung an den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile anzupassen. Die vier in Anhang I aufgeführten Waren sollten daher auf der Liste verbleiben, die Höhe des Zusatzzolls sollte geändert und der Einfuhrzoll sollte auf 0,001 % festgesetzt werden.

(4) Auf ein Jahr gerechnet entspricht ein zusätzlicher Wertzoll von 0,001 % auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten einem Handelswert von höchstens 3.095,94 USD.

(5) Damit Verzögerungen bei der Anwendung der geänderten Höhe des Zusatzzolls vermieden werden, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(6) Die Verordnung (EU) 2018/196 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates erhält folgende Fassung:

" Artikel 2

Ein Wertzoll von 0,001 % wird zusätzlich zu dem nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates * geltenden Zoll auf die Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten eingeführt, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2022

1) ABl. L 44 vom 16.02.2018 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/704 der Kommission vom 26. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 146 vom 29.04.2021 S. 70).

.

Anhang


" Anhang I

Die dem zusätzlichen Einfuhrzoll unterliegenden Waren sind durch ihre achtstelligen KN-Codes bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 1 zu entnehmen.

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