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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/684 der Kommission vom 28. April 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 im Hinblick auf die Bedingungen für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels Galacto-Oligosaccharid

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 126 vom 29.04.2022 S. 10)



Ergänzende Informationen
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.

(3) Die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgeführte Unionsliste enthält Galacto-Oligosaccharid als zugelassenes neuartiges Lebensmittel.

(4) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde eine Zulassung für das Inverkehrbringen von Galacto-Oligosaccharid als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in einer Reihe von Lebensmitteln erteilt, darunter Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4.

(5) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/900 der Kommission 5 wurden Änderungen an den Bedingungen für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels "Galacto-Oligosaccharid" genehmigt. Insbesondere wurde die Verwendungshöchstmenge des neuartigen Lebensmittels Galacto-Oligosaccharid in Nahrungsergänzungsmitteln gemäß Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 von 0,333 kg Galacto-Oligosaccharid/kg eines Nahrungsergänzungsmittels (33,3 %) auf 0,450 kg Galacto-Oligosaccharid/kg eines Nahrungsergänzungsmittels (45,0 %) für die allgemeine Bevölkerung mit Ausnahme von Säuglingen und Kleinkindern erhöht.

(6) Am 19. November 2019 stellte das Unternehmen Dairy Crest Ltd, firmierend als Saputo Dairy UK, (im Folgenden der "Antragsteller") gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 bei der Kommission einen Antrag auf Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel Galacto-Oligosaccharid. Der Antragsteller beantragte, die Verwendung von Galacto-Oligosaccharid auf Milchsüßwaren, Käse und Schmelzkäse, Butter und Brotaufstriche für die allgemeine Bevölkerung auszuweiten.

(7) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 konsultierte die Kommission am 21. Dezember 2020 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") und ersuchte sie um Abgabe eines wissenschaftlichen Gutachtens auf der Grundlage einer Bewertung der vorgeschlagenen Ausweitung der Verwendung des neuartigen Lebensmittels Galacto-Oligosaccharid.

(8) Am 14. September 2021 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten zur Sicherheit von Galacto-Oligosaccharid als neuartiges Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283 7 gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.

(9) In ihrem wissenschaftlichen Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass das neuartige Lebensmittel, das sich aus> 57 % Trockenmasse von Galacto-Oligosaccharid, Laktose und verwandten Sacchariden zusammensetzt, im Rahmen der vorgeschlagenen Ausweitung der Verwendung in Milchsüßwaren, Käse und Schmelzkäse, Butter und Brotaufstrich sicher ist und es daher angezeigt ist, die Verwendungsbedingungen für Galacto-Oligosaccharid zu ändern.

(10) Der Antrag und das Gutachten der Behörde bieten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die vorgeschlagenen Änderungen der Verwendungsbedingungen des neuartigen Lebensmittels Artikel 9 und Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 entsprechen und genehmigt werden sollten.

(11) Der Anhang

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(Stand: 29.04.2022)

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