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Regelwerk, EU 2022, Abfall - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/691 der Kommission vom 28. April 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 128 vom 02.05.2022 S. 84)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 stellen die Schiffseigner sicher, dass zum Recycling bestimmte Schiffe nur in Abwrackeinrichtungen recycelt werden, die in der gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung veröffentlichten europäischen Liste der Abwrackeinrichtungen (im Folgenden "europäische Liste") aufgeführt sind.

(2) Die europäische Liste ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission 2 festgelegt.

(3) Die Niederlande haben der Kommission mitgeteilt, dass DECOM Amsterdam B.V., eine in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Abwrackeinrichtung, von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen wurde. Die Niederlande haben der Kommission alle Informationen zur Verfügung gestellt, die zur Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste erforderlich sind. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung in die Liste aufzunehmen.

(4) Die Zulassung von Navalria - Docas, Construções e Reparações Navais, einer in Portugal ansässigen Abwrackeinrichtung, ist am 31. Dezember 2021 abgelaufen, und Portugal hat der Kommission mitgeteilt, dass das Verfahren zur Erneuerung der Zulassung noch nicht abgeschlossen ist. Daher erfüllt die Einrichtung derzeit nicht die Anforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung zu streichen.

(5) Die Zulassungen von Grand Port Maritime de Bordeaux und GARDET & DE BEZENAC Recycling, zweier in Frankreich ansässiger Abwrackeinrichtungen sind am 21. Oktober 2021 bzw. am 30. Dezember 2021 abgelaufen. Frankreich hat der Kommission mitgeteilt, dass die diesen Einrichtungen erteilten Zulassungen zum Recycling von Schiffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 vor ihrem Ablauf erneuert wurden. Der Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme dieser Einrichtungen in die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden.

(6) Die Kommission hat gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Anträge auf Aufnahme von zwei in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland ansässigen Abwrackeinrichtungen, Dales Marine Services Ltd und Kishorn Port Ltd, in die europäische Liste erhalten. Nach Bewertung der Informationen und Belege, die gemäß Artikel 15 dieser Verordnung beigebracht oder eingeholt wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass die Einrichtungen die in Artikel 13 der Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, um das Recycling von Schiffen durchzuführen und in die europäische Liste aufgenommen zu werden. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtungen in die Liste aufzunehmen.

(7) Spanien hat der Kommission Änderungen in Bezug auf die Kontaktdaten und die angewandte Recyclingmethode einer in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Einrichtung, DESGUACE INDUSTRIAL Y NAVAL, S.L.U. (DINA), mitgeteilt. Darüber hinaus hat Spanien die Kommission über Änderungen in Bezug auf das Verfahren zur Zulassung von Schiffsrecyclingplänen in Spanien unterrichtet. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

(8) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. April 2022

1) ABl. L 330 vom 10.12.2013 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323

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(Stand: 02.05.2022)

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